2. Juli 2007
Jeder Verein kennt die Ressortverantwortlichkeit. Vorstandsvorsitzender, Kassenwart, Jugendleiter u.s.w. Diese Ressortaufteilung führt aber nicht dazu, dass die anderen Vorstandmitglieder keine Verantwortung mehr dafür haben, was in den jeweils anderen Ressorts geschieht. Die Gesamtverantwortung für den Verein bleibt auch bei Ressortverantwortlichkeiten immer bestehen. Allerdings ist die Haftung schwächer ausgestaltet. Entscheidend ist aber eine regelmäßige wechselseitige Information und ein Controlling. Findet dieses nicht statt, kann sich bei haftungsmäßiger Inanspruchnahme ein Vorstandsmitglied mit eigenem Ressort nicht darauf berufen, er sei ja für das andere Ressort nicht zuständig und somit nicht verantwortlich.
Fundstelle: OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.2007, 6 U 1170/07
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8572