1. Januar 2006
Oft ist man im Verein froh, wenn man überhaupt einen Kandidaten für ein Vorstandsamt findet. Trotzdem kommt es gelegentlich vor, dass für ein Vorstandsamt mehrere Vereinsmitglieder kandidieren. Es stellt sich dann die Frage, wer gewählt wurde.
Entscheidend ist die Satzung. Regelt diese nichts, gilt § 32 Abs. 1 S. 3 BGB. Danach ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (50 % + 1 Stimme) erhalten hat. Erhält eine Kandidat diese Mehrheit nicht, ist kein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Frage: Findet dann eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt?
Antwort: Nur, wenn die Satzung dies vorsieht. Tipp: Die Satzung sollte auch vorsehen, was passiert, wenn die beiden Kandidaten mit den geringeren Stimmen gleich hohe Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Wird dann zunächst zwischen diesen beiden eine Stichwahl durchgeführt? Entscheidet das Los? Wird die Abstimmung wiederholt? All dies gehört in die Satzung.
Frage: Was geschieht nun, wenn die Satzung nichts vorsieht und im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50 % der Stimmen erhält?
Antwort: Es passiert gar nichts. Die Wahl ist gescheitert. Der alte Vorstand bleibt im Amt, es sei denn, die Satzung sieht als Regelung vor, dass die Amtszeit des alten Vorstandes z. B. mit dem Tagesordnungspunkt Entlastung geendet hat.
Konsequenz: Der Verein hat keinen Vorstand und es muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9077