17. August 2013
Eltern haften nicht automatisch für die Mitgliedsbeiträge ihrer minderjährigen Kinder. Eine Haftung der Eltern besteht nur dann, wenn die Eltern in der Beitrittserklärung für das Kind eine entsprechende Verpflichtung unterschrieben haben.Zum Sachverhalt: Der Verein hatte das minderjährige Kind als Mitglied aufgenommen. Den Antrag hatten beide Elternteile gemeinsam unterschrieben. Später trennten sich die Eltern. Das Kind lebte beim Vater. Die Mitgliedsbeiträge für das Kind wurden nicht mehr bezahlt. Der Verein beantragte einen Mahnbescheid gegen die Mutter. In der Beitrittserklärung, die beide Elternteile unterschrieben hatten, war folgende Klausel enthalten:
„Mit der Genehmigung des Vereinsbeitritts durch die Erziehungsberechtigten übernehmen diese die Haftung für die Beitragspflichten des Mitglieds. Mit der Unterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten werden die Satzung, sowie alle Vereinsordnungen, insbesondere die Beitragsordnung, anerkannt.“
Aus den Gründen: Das AG Lüneburg gab dem Verein Recht. Die Mutter musste die Beiträge für das Kind bezahlen. Sie haftete neben dem Vater gesamtschuldnerisch, so dass der Verein sich ein Elternteil aussuchen konnte. Durch die Verpflichtung in der Beitrittserklärung hatten beide Elternteile die persönliche Haftung für die Mitgliedsbeiträge übernommen.
Anmerkung: Es wird den Schachvereinen geraten, in die Beitrittserklärung eine entsprechende Erklärung aufzunehmen. Es sollten möglichst beide Elternteile unterschreiben, da der Verein sich sonst nur an den Elternteil wenden kann, der die Unterschrift geleistet hat. Auch in der Satzung sollte eine Regelung aufgenommen werden.
Vorschlag:
„Bei Minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.“Fundstelle: AG Lüneburg, Urteil vom 08.03.2006, 50 C 1/06 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8733