1. Januar 2006
Grundsätzlich haftet bei einem e. V. nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Es kann aber Ausnahmen geben.
Verschiedene Investoren betätigten sich mit Immobiliengeschäften im Millionenbereich. Sie wählten die Rechtsform eines e. V. Als Millionenschulden aufgelaufen waren, ging der Verein in Insolvenz. Die Gläubiger wollten sich aber an die einzelnen Vereinsmitglieder halten und diese persönlich in Regress nehmen. Die entsprechenden Klagen hatten in der Berufungsinstanz vor dem OLG Dresden Erfolg. Wenn die Rechtsform eines e. V. rechtsmissbräuchlich gewählt wird und Geschäfte im Millionenumfang abgewickelt werden, entfällt der Schutz des e. V. und die Akteure werden persönlich zur Rechenschaft gezogen und haften mit ihrem Privatvermögen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fundstelle: OLG Dresden 2 U 897/04, Urteil vom 09.08.2005 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8946