1. Januar 2006
Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Eine rein schematische Abgrenzung ist nicht möglich.Die Gerichte müssen immer wieder Fälle entscheiden, in denen ein Übungsleiter oder Trainer seinen Verein vor dem Arbeitsgericht verklagt und die Rechte eines Arbeitnehmers geltend macht. Dies hat für den Trainer und Übungsleiter erhebliche Vorteile. Ist er nämlich Arbeitnehmer, hat er ggf. Kündigungsschutz. Für ihn müssen Sozialabgaben abgeführt werden, die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und er genießt umfangreichen sozialen Schutz. Als freier Mitarbeiter hingegen muss er sich selbst krankenversichern und sich selbst um seine Altersversorgung kümmern. Viele Vereine machen hier den Fehler, nach irgendwelchen Kriterienkatalogen schematisch vorzugehen. Dem folgen die Gerichte nicht. Die Gerichte prüfen jeden einzelnen Fall und schauen, ob kein Umgehungstatbestand vorliegt. Wird jemand als freier Mitarbeiter bezeichnet, obwohl er in Wirklichkeit alle Kriterien eines abhängigen Arbeitnehmers erfüllt, kann es für den Verein teuer werden. Er muss ggf. für Jahre die Sozialabgaben nachzahlen. Hinweise für eine abhängige Tätigkeit sind die persönliche Weisungsabhängigkeit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und deren tatsächliche Ausgestaltung, die Festlegung von Dauer und Ort der Arbeitsleistung.
Fundstelle: LAG Düsseldorf 7 Ta 20/92, Beschluss vom 26.03.1992; ArbG Kempten 3 Ca 1317/96, Urteil vom 05.11.1997; ArbG Mannheim 1 Ca 4/05, Urteil vom 14.04.2005 - die Entscheidungen können dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8945