1. Januar 2006
Bei Zuwendungen bis 100,- € an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen öffentlichen Dienststelle wird neben dem eigentlichen Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Zuwendungsnachweis anerkannt.
Voraussetzung: Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag müssen auf dem Ausdruck enthalten sein (§ 50 Abs. 2 Nr. 2a EStDV).
Fundstelle: Sachsensport 2/07, Seite 15
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9028