16. Juni 2005
Nachbetrachtung des Bundes-Kongresses in Pfullingen vom 7. Mai 2005.
Die Anträge
Teil 1: Die satzungsändernden Anträge
Der Antrag des Schachverbandes Schleswig-Holstein zur Änderung des Stimmrechtes wird einstimmig angenommen. Damit erhält § 19 Abs. 1 Ziffer 3 folgende Fassung: "die Delegierten der Landesverbände und der sonstigen Schachorganisationen, die den Status eines Landesverbandes besitzen, mit einer Stimme für je angefangene 500 der dem Bund gemeldeten Einzelmitglieder der Vereine und Schachabteilungen".
Erläuterung: Ein satzungsändernder Antrag, der so eigentlich schon im letzten Jahr beschlossen wurde, aber fälschlicherweise formuliert wurde, so dass die kleineren Verbände über einige Stimmen weniger verfügten, als dies möglich gewesen wäre. Die Stimmenanzahl erhöhte sich anschließend um 19 Stimmen.
Der Sitz des deutschen Schachbundes, ebenfalls eine Formalität:
Der Antrag ... des Präsidiums zur Sitzverlegung wird bei drei Gegenstimmen und zwölf Enthaltungen mehrheitlich angenommen. Damit wird in § 1 Abs. 2 die Ortsbezeichnung Hamburg geändert in Berlin. Außerdem werden die Worte "des Amtsgerichtes Hamburg" geändert in "des Amtsgerichtes Charlottenburg".
In manchen Ämtern waren die Amtszeiten offensichtlich nicht eindeutig geregelt. Außerdem mussten redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Diesem Umstand gilt folgender Antrag:
Der Antrag ... des Präsidiums zur Amtszeit und zur Wahl des Referenten für Wertungen und des Referenten für Datenverarbeitung wird ... begründet. .... Der Kongress beschließt dann die vorgelegte Fassung mehrheitlich ohne Gegenstimmen bei neun Enthaltungen. Damit ergeben sich folgende Satzungsänderungen:
In § 9 ist die Überschrift zu ändern in "Funktionsträger und Amtszeit".
In § 9 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
"Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, beträgt die Amtszeit für alle ehrenamtlichen Funktionsträger, Beauftragte und Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitskreisen zwei Jahre. Falls das Amt durch den Bundeskongress besetzt wird, endet die Amtszeit zum jeweils nächsten ordentlichen Bundeskongress mit Abschluss des Tagesordnungspunktes Entlastungen".
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: "Der Bundeskongress wählt die Mitglieder des Präsidiums, den Referenten für Datenverarbeitung und den Referenten für Wertungen; ausgenommen davon ist der von der Jugendversammlung zu wählende Vorsitzende der DSJ."
In § 42 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 werden die Worte "für die Dauer von zwei Amtsjahren" gestrichen.
Der nächste Antrag liest sich wirklich sehr paragraphenlästig. In der Satzung fehlten bisher weitestgehend die Rechtsgrundlagen für die Ordnungen. Es sollte eine Festlegung der Zuständigkeiten aller Ordnungen erfolgen.
Der Antrag ... des Präsidiums zu Ordnungen wird in modifizierter Form mehrheitlich bei einer Gegenstimme und ohne Enthaltung angenommen. Damit wird die Satzung wie folgt geändert:
In § 13 ist die Überschrift zu ändern in "Organe und Ordnungen". Außerdem wird der bisherige § 13 neu § 13 Abs. 1.
In § 13 wird folgender Abs. 2 eingefügt: "Der Bund gibt sich folgende Ordnungen:" (Es folgt die Aufzählung aller 32 Ordnungen)
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Er gibt sich eine Sitzungs- und Geschäftsordnung, die zugleich für den Hauptausschuss gilt, wenn dieser gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 tagt."
In § 15 wird folgender Abs. 3 eingefügt: "Er beschließt die Finanzordnung und bestätigt neue Ordnungen, die das Präsidium durch Beschluss in Kraft gesetzt hat (§ 25 Abs. 3 Nr. 9)."
In § 21 ist die Überschrift zu ändern in "Zusammensetzung und Ordnungen". Außerdem wird folgender Abs. 3 eingefügt: "Der Hauptausschuss gibt sich, soweit er nicht in kongressfreien Jahren an Stelle des Bundeskongresses tagt, eine Sitzungs- und Geschäftsordnung."
In § 25 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt: (3) "Es beschließt folgende weitere Ordnungen:1. Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle 2. Geschäftsverteilungsplan für das Präsidium 3. Verfahrensordnung für das Präsidium (4) Das Präsidium beschließt über die Zustimmung zu folgenden Ordnungen: 1. Geschäftsordnung für den Bundesliga-Ausschuss (§ 53 Abs. 2) 2. Schiedsgerichtsordnung (§ 37 Abs. 1)
Ordnung für das Bundesturniergericht (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1)
Mit der Neufassung der Satzung findet der Bundeskongress nur noch alle zwei Jahre statt. Die Rechnungsprüfer hätten so ihren Bericht nicht mehr jährlich erstellen müssen. Die jährliche Kassenprüfung soll jedoch beibehalten werden. Dies begründet den folgenden Antrag:
Der Antrag ... des Präsidiums zur jährlichen Kassenprüfung wird einstimmig angenommen. Damit wird in § 23 Abs. 3 der Satzung nach Ziffer 3 als neue Ziffer 4 eingefügt "Kassen- und Revisionsbericht"; die bisherigen Ziffern 4 bis 6 werden zu Ziffern 5 bis 7.
§ 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, rechtzeitig vor dem Bundeskongress und dem im ersten Halbjahr in kongressfreien Jahren stattfindenden Hauptausschuss die Kassen- und Buchführung des Bundes auf sachliche und rechnerische Richtigkeit auf Ordnungsgemäßheit sowie nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu prüfen und dem Bundeskongress bzw. dem Hauptausschuss darüber Bericht zu erstatten."
Der nächste Antrag des Präsidiums wurde schon kontroverser diskutiert . Es geht um die Teilnahme der Referenten für Datenverarbeitung oder Wertungen an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, damit sie zu Sitzungen eingeladen werden können, soweit deren Zuständigkeit betroffen ist. Dafür sollten sie den Präsidiumsmitgliedern gleichgestellt werden.
Der Antrag ... des Präsidiums zur Teilnahme der Referenten für Wertungen und Datenverarbeitung an den Sitzungen des Geschäftsführenden Präsidiums wird mit 173 Ja-Stimmen bei 54 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen mit der entsprechenden Mehrheit angenommen. Damit wird in § 32 Abs. 4 hinter "Präsidiums" eingefügt: "der Referent für Datenverarbeitung oder der Referent für Wertungen".
Im Antrag 6 beantragt das Präsidium die Streichung der Befristung des Bundesliga-Ausschusses. Da sich dieser Ausschuss bewährt habe, soll die Befristung ersatzlos entfallen:
Der Antrag ... des Präsidiums zum Wegfall der Befristung hinsichtlich des Bundesligaausschusses wird mehrheitlich ohne Gegenstimmen bei zwei Enthaltungen angenommen. Damit wird die Anmerkung nach § 66 ersatzlos gestrichen: "Die mit der Einführung des Bundesligaausschusses im Jahre 2002 beschlossenen Satzungsänderungen (§§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 2, 53 und 54) treten am 31.05.2005 außer kraft."
Der Arbeitskreis der Landesverbände, dem die Präsidenten der Länder angehören, stellte unter Federführung des saarländischen Präsidenten Herbert Bastian, einen Antrag auf Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse des Hauptausschusses. Der Antrag wird von Herrn Bastian begründet und von Herrn van de Velde modifiziert.
Er wird dann mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen angenommen. Es wird damit folgender § 22a in die Satzung eingefügt:
(1) Gegen einen Beschluss des Hauptausschusses ist Widerspruch statthaft. Der Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptausschusssitzung durch wenigstens fünf Vertreter der Mitgliedsorganisationen beim Präsidenten bzw. dem von ihm beauftragten Sitzungsleiter einzulegen. Er bedarf der Schriftform.
(2) Über den Widerspruch entscheiden die anwesenden Vertreter der Mitgliedsorganisationen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so wird der Beschluss, dem widersprochen wurde, unwirksam. Dem folgenden Bundeskongress ist der Beschlussantrag erneut vorzulegen. Der Bundeskongress entscheidet endgültig.
Teil 2: Nicht-Satzungsändernde Anträge
Der Schatzmeister des DSB, Michael Langer, stellt den Antrag, dass der ab dem 1.1.2005 gültige Mitgliedsbeitrag auch für 2006 und 2007 gelten soll: Erwachsene 8Euro, Jugendliche 4Euro, Schüler/-innen 2Euro. Außerdem war eine Änderung der Finanzordnung in zwei Ziffern notwendig. Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Es lagen sechs Anträge der Bundesspielkommission vor:
"Die Partiezettel müssen die Größe des Formates A5 haben. Auf der Vorderseite der Partiezettel muss Raum für genau 40 Züge vorhanden sein. Für diese Züge muss mindestens ein Raum von 14x13 cm vorgesehen sein". Begründet wurde dies durch deutlich besser lesbare Notationen, zum Beispiel in Zeitnotphasen. Der Antrag 1 der Bundesspielkommission zu Partiezetteln wird bei 83 Ja-Stimmen, 105 Gegenstimmen und 29 Enthaltungen abgelehnt.
Der Antrag 2 der Bundesspielkommission zur Rangfolge der Aufstiegskandidaten wird mehrheitlich bestätigt. Damit wird in Ziffer H - 2.2.11 folgender neuer Abs. 2 eingefügt: "Falls in der 1. Bundesliga durch Meldeverzicht weitere Plätze über die vier regulären Aufsteiger von der 2. Liga zu besetzen sind, qualifizieren sich die Vereine der 2. Liga nach folgendem Verfahren: Es wird unter den Vereinen der Staffeln eine Rangfolge gebildet nach den Resultaten der abgeschlossenen Saison:
1. Platzierung in der Tabelle,
2. erzielte Mannschaftspunkte,
3. erzielte Brettpunkte,
4. Berliner Wertung an allen Brettern,
5. durch Los."
Der Antrag 3 der Bundesspielkommission zu den Bußen beim Nichtantreten bzw. Rücktritt wird bei einer Gegenstimme und drei Enthaltungen mehrheitlich bestätigt. Damit ergeben sich folgende Änderungen in Ziffer H-2.2.6: Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Bei schuldhaftem Nichtantreten hat der Verein eine Buße von 500 Euro zu zahlen, zudem werden ihm zwei weitere Mannschaftspunkte in der Tabelle abgezogen. Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: "Darüber hinaus hat der Verein der nicht angetretenen Mannschaft ggf. die anteiligen Kosten nach Tz A-6.3. Abs. 2 zu tragen." Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Für das Zurückziehen hat der Verein eine Buße von 1.000 Euro zu zahlen".
Der Antrag 4 der Bundesspielkommission zu Spielpaarungen wird einstimmig be-stätigt. Damit wird Ziffer H-2.2.8 wie folgt neu gefasst: "Die in der Spielpaarung zuerst genannte Mannschaft führt an den Brettern mit ungerader Zahl die schwarzen Steine".
Der Antrag 5 der Bundesspielkommission zur Deutschen Pokal-Einzelmeisterschaft wird bei einer Enthaltung mehrheitlich bestätigt. Damit wird H-3.3.3 Satz 2 wie folgt ergänzt: "Die Paarungen werden vor jeder Runde an Ort und Stelle frei ausgelost; dabei soll in der ersten Runde eine Paarung unter den Finalteilnehmern eines Landesverbandes vermieden werden".
Der Antrag 6 der Bundesspielkommission zur Deutschen Pokal-Mannschaftsmeisterschaft wird bei einer Enthaltung mehrheitlich bestätigt. Damit wird in H-4.4 folgender Satz 3 eingefügt: "Dabei soll der Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, das Heimrecht bekommen, ansonsten entscheidet das Los." Außerdem wird in Ziffer H-4.6 folgender Satz 2 eingefügt: "Tz H-4.4 Satz 2 gilt entsprechend".
Der Antrag des Bundesrechtsberaters zur Änderung der Spielberechtigung in der Turnierordnung wird von Herrn Bedau erläutert. Er verweist auf die komplizierte Materie und schlägt vor, dass der bestehende Vertrag zwischen dem SV Werder e.V., der Werder Bremen GmbH & Co KG aA und dem DSB um ein Jahr verlängert wird und dass ein Ausschuss eingesetzt wird, der sich mit der Frage der Spielberechtigung befasst. Dieser Vorschlag von Herrn Bedau wird mehrheitlich bei 49 Enthaltungen angenommen. Herr Alt schlägt vor, dass sich der Ausschuss aus den Herren Alt (Vorsitz), Bedau, Kohlstädt, Zickelbein und Schelz-Brandenburg zusammensetzt. Der Bundeskongress stimmt diesem Vorschlag bei 6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich zu. Damit zieht Herr Bedau seinen ursprünglichen Antrag zurück.
Der Antrag 1 der Referentin für Frauenschach wird von Frau Mense begründet und modifiziert. Die Bedenkzeit soll unverändert bleiben. Der geänderte Antrag wird dann mehrheitlich bei 14 Gegenstimmen und 9 Enthaltungen angenommen. Ziffer F-2.1 der Turnierordnung wird damit wie folgt gefasst: "Die ODFEM (Anmerkung: Offene Deutsche Frauen Einzel Meisterschaft) wird mit bis zu 100 Spielerinnen ausgetragen. Es werden mindestens 7 Runden, max. 9 Runden nach Schweizer System gespielt. "
Der Antrag 2 der Referentin für Frauenschach mit der Einführung einer Frauen-Regionalliga wird von Frau Mense zurückgezogen.
Der Antrag des Referenten für Seniorenschach zum Ersatzspieler wird von Herrn Gohde modifiziert und dann einstimmig angenommen. Damit wird die Turnierordnung wie folgt geändert: In Ziffer S-2.2.2 wird der zweite Satz ersatzlos gestrichen. Die Ziffer S.2.3 wird wie folgt gefasst: "Die gemeldete Rangfolge ist für das gesamte Turnier verbindlich. Bei fehlerhafter Rangfolge haben die zu tief eingesetzten Spieler ihre Partien verloren. Es gilt folgende Ausnahmeregelung: Wenn für die erste Mannschaft eines Landesverbandes kein Ersatzspieler benannt wird, kann bei Ausfall eines Stammspielers der ersten Mannschaft ein beliebiger Spieler der zweiten Mannschaft in die erste Mannschaft aufrücken. Eine Rückkehr des Spielers in die zweite Mannschaft ist nicht möglich".
Die Anträge des Bayerischen Schachbundes zur Deutschen Seniorenmannschaftsmeisterschaft der Landesverbände, zur Geschäftsordnung/Sitzungsordnung für die Seniorenkommission und zu Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen der Seniorenkommission werden auf Vorschlag von Herrn Dr. Münch an die Kommission für Senioren verwiesen.
Zum Antrag des Bayerischen Schachbundes bezüglich der Vermarktungsrechte im DSB erläutert Herr Bedau, dass nach derzeitigem Sachstand keine Kollision bekannt ist. Es gab auch bisher keinen Landesverband, der irgendwelche Rechte diesbezüglich geltend gemacht hat. Der Kongress stellt dann bei 7 Gegenstimmen mehrheitlich fest, dass der DSB keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, welche in die Rechte eines Landesverbandes eingreifen. Wurden solche Verpflichtungen bereits abgeschlossen, sind sie rückgängig zu machen. Falls letzteres nicht mehr möglich sein sollte, hat der DSB den betroffenen Landesverband im Innenverhältnis von allen Schadenersatzforderungen freizustellen.
Herr Alt stellt einen Dringlichkeitsantrag zur Bedenkzeit in der 2. Bundesliga. Er führt aus, dass der Bundesligaausschuss bereits ab nächster Saison für die 1. Bundesliga eine Bedenkzeit von 40 Zügen in 2 Stunden und für die restlichen Züge eine weitere Stunde beschlossen hat. Er schlägt daher vor, diese Bedenkzeit auch von der nächsten Saison an in der 2. Bundesliga anzuwenden. Der Kongress beschließt bei 4 Enthaltungen mehrheitlich die Dringlichkeit des Antrages und beschließt die Änderung der Bedenkzeit für die 2. Bundesliga mehrheitlich bei 3 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen. Tz H-2.2.4 wird damit wie folgt gefasst:
"Die Bedenkzeit beträgt 2 Stunden für 40 Züge. Nach der ersten Zeitkontrolle erhält jeder Spieler für die verbleibenden Züge eine weitere Stunde zu seiner Restbedenkzeit hinzugefügt. Die Gesamtspieldauer beträgt sechs Stunden ohne zwischenzeitliche Unterbrechung."
Zusammengestellt von Klaus-J. Lais, Ergebnisse protokolliert von Horst Metzing.
// Archiv: DSB-Nachrichten - DSB // ID 3571