Bundesrechtsberater

Thomas Strobl
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Nachfolgend finden Sie Tipps des ehemaligen Rechtsberaters des Deutschen Schachbundes, Ernst Bedau.

Rechtstipps für Vereine

Eine Haftung für diese Auskünfte wird nicht übernommen. Viele Rechtsfragen sind strittig. Zu vielen Fragen gibt es keine oder widersprüchliche Gerichtsentscheidungen. In der Regel liegen höchstrichterliche Entscheidungen nicht vor.

Teil 5 - Die persönliche Aufgabenwahrnehmung

In der Praxis ist es natürlich nicht möglich, dass jedes Vorstandsmitglied sich um alles kümmert. Bei großen Vereinen und Verbänden gilt das sogenannte Ressortprinzip. Man kann dies am besten mit dem Bundeskabinett vergleichen. Hier ist jeder Minister für den Aufgabebereich seines Ministeriums verantwortlich. Die Gesamtverantwortung liegt allerdings beim Bundeskanzler und beim Gesamtkabinett.
Wichtig: Trotz der Möglichkeit, Aufgaben zu delegieren und anderen zu übertragen, bleibt es immer bei dem Grundsatz der persönlichen Aufgabenwahrnehmung.
Das bedeutet: Wenn Vorstandsarbeit delegiert wird, besteht zunächst weiterhin eine Überwachungspflicht der Mitglieder des Vorstands. Ihre persönliche Haftung bleibt trotz Delegation bestehen.
Beispiel: Der 2. Vorsitzende eines Schachvereins ist intern zuständig für die Veranstaltung und Ausrichtung von Schachturnieren.
Die Ausrichtung eines Jugendopens überträgt der 2. Vorsitzende zur eigenverantwortlichen Durchführung dem Jugendleiter des Vereins. Der Jugendleiter versäumt es, für Teilnehmer des Jugendturniers, die nicht in einem Verein organisiert sind, Versicherungsschutz herzustellen. Ein solcher vereinsloser jugendlicher Turnierteilnehmer erleidet einen Schaden. Mangels Versicherungsschutz wird dieser Schaden von der Versicherung nicht übernommen. Der geschädigte Jugendliche macht den Jugendleiter als Verantwortlichen, aber auch den 2. Vorsitzenden und den Verein haftbar.
Ergebnis: Haftpflichtig sind der Verein, der Jugendleiter und auch der 2. Vorsitzende.

(Fortsetzung folgt)

Teil 4 - Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein nicht nur gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Zu der Geschäftsführung eines Vereins gehören alle Handlungen, die nach dem Vereinszweck notwendig sind und eine Grundlage entweder im Gesetz oder in den Ordnungen des Vereins oder nach Notwendigkeit finden. Es gilt der Grundsatz der persönlichen Aufgabenwahrnehmung (§ 664 Abs. 1 S. 1 BGB).

(Fortsetzung folgt)

Teil 3 - Wiederholung zur Rechtsnatur des Vorstands

Hier noch einmal die wichtigsten Punkte, auf die man bei der Vorstandsarbeit achten sollte:

  1. Der Verein sollte genau in der Satzung regeln, wer wirklich Vertreter des Vereins, also Vorstand, im Sinne des BGB ist. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sollte gering gehalten werden.
  2. Man muss das Innenverhältnis vom Außenverhältnis streng unterscheiden:
    1. Im Innenverhältnis des Vereins gilt das Mehrheitsprinzip. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Diese Beschlüsse sind wirksam.
    2. Im Außenverhältnis vertritt jedoch jedes Vorstandsmitglied allein den Verein mit Wirkung für den Verein. Solche Vertretungshandlungen sind auch dann wirksam, wenn das Vorstandsmitglied im Außenverhältnis etwas tut, was ihm im Innenverhältnis verboten ist.
  3. Damit die Vorstandsarbeit nicht durch Pattsituationen blockiert wird, sollte die Satzung klare Regelungen vorsehen, z.B.:
    1. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt oder
    2. bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
      Für die Haftung im Innenverhältnis ist auch ratsam in der Satzung festzulegen, dass im Regelfall der Verein nur durch den 1. Vorsitzenden vertreten wird und nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende tätig wird usw..

(Fortsetzung folgt)

Teil 2 - Einzelvorstand/Gesamtvorstand

Gemäß § 26 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann durch Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Wichtig: Wenn die Vertretungsmacht des Vorstandes nach Außen mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden soll, muss dies in der Satzung stehen und in das Vereinsregister eingetragen werden (§§ 64 S. 2, 68, 70 BGB). Wenn die Satzung nichts anderes regelt, gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, dass heißt, alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Handlungen und Maßnahmen der Geschäftsführung mit und haften dafür als Gesamtschuldner. In der Praxis hat sich jedoch das Ressortprinzip durchgesetzt (dazu später).
Wichtig: Man muss Innen- und Außenverhältnis unterscheiden.
Im Innenverhältnis wirken die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Sie fassen ihre Beschlüsse per Abstimmung.
Tipp: Der Verein sollte den Vorstand so zusammensetzen, dass Pattsituationen vermieden werden. Gegebenenfalls entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit.
Im Außenverhältnis kann jedes Mitglied des Vorstands einzeln den Verein vertreten, auch wenn ihm dies im Innenverhältnis verboten ist.
Beispiel: Der Vorstand eines Vereins beschließt, bei der örtlichen Sparkasse keinen Kredit über 10.000 EUR aufzunehmen. Trotzdem setzt sich der 2. Vorsitzende über diesen Beschluss hinweg und nimmt den Kredit auf.
Folge: Der Kredit ist wirksam für den Verein aufgenommen worden.

(Fortsetzung folgt)

Teil 1 - Der Vereinsvorstand

Unter Vereinsvorstand wird in der Praxis ein Gremium verstanden. Diesem gehören in der Regel der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer, der Turnierleiter und vielleicht noch weitere Personen, wie Jugendleiter, Mannschaftsführer, Beisitzer u.s.w., an.
Unter Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes versteht man jedoch ein Satzungsorgan, dass den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Wer im Sinne des Vereinsrechts Vorstand ist, ergibt sich aus der Satzung. In der Regel sind dies der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende. Es können aber weitere Personen hinzu kommen.
Gemäß § 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(Fortsetzung folgt)

April 2004: Steuerabzug für ausländische Profispieler

Vereine, die einem ausländischen Profischachsportler Leistungen erbringen, müssen Steuerabzug beachten. Dieser Steuerabzug ist vom Verein vorzunehmen.

  1. Bei Einnahmen bis 250,00 EUR entfällt der Steuerabzug.
  2. Bei Einnahmen von 250,00 EUR bis 500,00 EUR beträgt der Steuerabzug 10 %.
  3. Bei Einnahmen von mehr als 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR beträgt der Steuerabzug 15 %.
  4. Bei Einnahmen über 1.000,00 EUR beträgt der Steuerabzug 20 %.

Die Berechnung für die geringfügigen Inlandseinnahmen gilt für den einzelnen Auftritt pro Tag. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die Bruttoeinnahmen einschließlich erstatteter Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder u.s.w. Man kann den Steuerabzug also nicht umgehen oder vermindern, indem man die Zahlungen an den ausländischen Profisportler als Aufwendungsersatz oder Auslagenerstattung deklariert. Ein Verein, der diese Steuerabzüge nicht abzieht, einbehält und an das Finanzamt abführt, bleibt dem Finanzamt gegenüber zur Zahlung verpflichtet auch dann, wenn er dem Schachsportler die Beträge voll, dass heißt ohne Abzug, ausbezahlt hat. Diese Regelung gilt also auch z.B. für Honorare eines ausländischen Schachmeisters bei einem Simultanspiel, erst recht natürlich für einen bezahlten Einsatz bei einem Mannschaftskampf.
Tipp: Es gibt komplizierte Regelungen des sogenannten Entlastungs-, Erstattungs- und Freistellungsverfahrens, auf die hier nicht eingegangen werden kann.

Mai 2004: Dringlichkeitsanträge bei Mitgliederversammlungen

Dringlichkeitsanträge spielen in den Mitgliederversammlungen von Vereinen und Verbänden eine wichtige Rolle. Der größte Irrtum: Irrigerweise wird oft angenommen, mit entsprechender Mehrheit könnte man im Wege von Dringlichkeitsanträgen alles beschließen, was man nur wolle. Als Argument wird angeführt, die Mitgliederversammlung sei ja das höchste Organ. Folglich könne die Mitgliederversammlung alle Dringlichkeitsanträge zulassen und darüber auch beschließen. Die ist falsch!!! Zunächst einmal können über Dringlichkeitsanträge keine Satzungsänderungen beschlossen werden. Dies wissen die meisten Vereine. Über Dringlichkeitsanträge können aber auch nicht beschlossen werden:

  • Beitragsfestsetzungen
  • Kreditaufnahmen
  • sonstige Beschlüsse, die für den Verein von nachhaltiger Bedeutung sind.

Warum sind solche Dringlichkeitsanträge nicht zulässig und entsprechend Beschlüsse unwirksam bzw. anfechtbar? Grundsätzlich sollen Mitglieder sich auf eine Sitzung vorbereiten können. Das Mitglied ist frei, zu einer Mitgliederversammlung zu kommen oder nicht. Die Entscheidung macht das Mitglied abhängig von der Tagesordnung. Wenn ein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, muss das Mitglied nicht befürchten, dass im Wege eines Dringlichkeitsantrages ein neuer Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird und Beschlüsse gefasst werden. Der Dringlichkeitsantrag ist auch kein Instrument, Versäumnisse bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlung nachzuholen. Dringlichkeitsanträge sind grundsätzlich nur zulässig, wenn objektiv keine Möglichkeit bestand, einen Antrag oder ein Beratungsgegenstand rechtzeitig auf die Tagesordnung zu setzen. Was ist also zu beachten:

  1. Unzulässig ist grundsätzlich eine Satzungsänderung im Wege eine Dringlichkeitsantrages.
  2. Wenn bereits ein Gegenstand auf der Tagesordnung steht, sind dazu Abänderungs- oder Ergänzungsanträge entweder kraft Satzung ohnehin oder im Wege eines Dringlichkeitsantrages eher zulässig. Das Vereinsmitglied weiß ja, dass über diesen Punkt gesprochen wird.
  3. Dringlichkeitsanträge müssen wirklich die Dringlichkeit feststellen. Tipp: Es sollten in der Formulierung des Dringlichkeitsantrages im Protokoll dargelegt werden, warum der Antrag nicht mit der Einladung versandt werden konnte.
  4. Eine Beschlussfassung im Wege eines Dringlichkeitsantrages ist nicht möglich und nicht zulässig bei gravierenden Beschlüssen.
  5. Im Zweifel: eine neue, außerordentliche, Mitgliederversammlung einberufen und dann den Tag des Ordnungspunktes in die Form- und Fristgerechte Einladung mit aufnehmen.

Gesetzlicher Hinweis: § 32 BGB
Die Angelegenheit des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Juni 2004: Raubkopien von Schachprogrammen

Schon seit einiger Zeit ist festzustellen, dass in Schachvereinen Raubkopien von Schachprogrammen verteilt werden. Zum Teil geschieht dies auch gegen Entgelt. Es häufen sich auch Fälle, dass Raubkopien von Schachprogrammen im Internetauktionshaus eBay angeboten werden. Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen einen Vorsitzenden eines Schachvereines. Dieser hat mittlerweile gestanden, erwerbsmäßig Raubkopien von Schach-Softwareprodukten vertrieben zu haben. Ich kann nur darauf hinweisen, dass das Vertreiben von Raubkopien strafbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob dafür ein Entgelt genommen wird oder nicht. Auch die kostenlose Weitergabe ist strafbar. Die Verantwortlichen müssen jedoch mit hohen Schadensersatzforderungen der Hersteller solcher Schachprogramme rechnen. Die Herstellung von Raubkopien ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung, die auch zu Abschreckungszwecken hart bestraft wird.

Juli 2004: Mitgliederversammlung

Fragen und Antworten aus dem Sportrecht und der Sportverwaltung:
Wie sollte die Beratung über Tagesordnungspunkte ablaufen?
Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes. Die Wortmeldungen sollten grundsätzlich in der Reihenfolge berücksichtigt werden, wie sie eingegangen sind. Das Aufstellen einer Rednerliste ist bei einer Vielzahl von Wortmeldungen sinnvoll.
Wie lange darf ein Mitglied bei einer Versammlung reden?
Gibt es hierzu keine Satzungsbestimmung oder ist dies in einer Versammlungsordnung nicht geregelt, so kann nur die Mitgliedersammlung mit einfacher Mehrheit eine allgemeine Begrenzung der Redezeit beschließen.
Kann einem Redner auch aus anderen Gründen das Wort entzogen werden?
Ja, wenn er bei seinen Ausführungen vom Beratungsgegenstand abschweift. Der Versammlungsleiter hat zunächst das Recht "zur Sache" zu rufen und bei Missachtung kann er dann das Wort entziehen.
Bei Beleidigungen, unwichtigen Tatsachenbehauptungen und bei Schmähkritik kann ebenfalls das Wort entzogen werden.
Kann ein Mitglied des Saales verwiesen werden?
Ja, wenn ein Mitglied die Versammlung stört. Zuständig ist der Versammlungsleiter. Der Saalverweis ist das schärfste Mittel, das dem Leiter zur Verfügung steht. Die Anordnung muss deshalb in Relation zur Verfehlung eines Mitgliedes stehen. Vor dem Verweis ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Wird dem Saalverweis nicht Folge geleistet, so begeht der Störer Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Ist das Mitlaufen eines Tonbandes bei einer Mitgliederversammlung erlaubt?
Ja. Der Leiter muss die Anwesenden aber zu Beginn darauf hinweisen, ebenso, dass Redner für die Dauer ihres Redebeitrages die Unterbrechung der Aufnahme verlangen können.
Wann ist die Beschlussfähigkeit gegeben?
Wenn die Satzung eine Mindestzahl von anwesenden Mitgliedern insgesamt oder für einzelne Abstimmungen (z.B. Satzungsänderungen) verlangt, so muss der Versammlungsleiter vorher die Beschlussfähigkeit feststellen.
In welcher Reihenfolge erfolgen die Abstimmungen?
Legt die Satzung die Tagesordnung für eine ordentliche Mitgliederversammlung fest, so muss in dieser Reihenfolge beraten und abgestimmt werden. War für die Aufstellung der Tagesordnung lt. Satzung z. B. der Vorstand zuständig, gilt grundsätzlich die vom Vorstand festgelegte Reihenfolge. Die Mitgliederversammlung kann hierbei aber mit einfacher Mehrheit eine andere Reihenfolge beschließen.
Wie wird abgestimmt, wenn mehrere Anträge zur gleichen Sache vorliegen?
Zunächst ist über den weitest gehenden Antrag abzustimmen.
Beispiel: Es liefen folgende Anträge auf Beitragserhöhung vor:
Antrag 1: Erhöhung von 3,00 EUR auf 3,50 EUR monatlich für Erwachsene; Antrag 2: Erhöhung von 3,00 EUR auf 4,00 EUR.
Der Antrag 2 ist zuerst zur Abstimmung zu bringen. Bei Annahme des Antrages wird der 1. Antrag nicht mehr zur Abstimmung gebracht.
Sind "en-bloc" bzw. "Paketabstimmungen" zulässig?
Nur, wenn die Satzung dies zulässt oder wenn alle Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind. Fehlt die satzungsgemäße Grundlage, so muss bei Widerspruch eines Teilnehmers Einzelabstimmung durchgeführt werden.
Wie muss ein Beschlussantrag formuliert sein?
So, dass er mit ja oder nein entschieden werden kann.
Die Ausführungen orientieren sich nach einer Veröffentlichung in Pfalzsport 04/2004.