17.08.2013
Einrichtungen dürfen den Begriff Akademie bzw. Institut nicht verwenden, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dies dürfte bei den meisten Schachschulen der Fall sein. Dann ist die Bezeichnung „Schachakademie“ bzw. „Schachinstitut“ wettbewerbswidrig und unzulässig. Bei einer Akademie muss es sich um eine Fortbildungsstätte handeln, bei der die Förderung und Weiterbildung der Besucher oder Mitglieder weitgehend Selbstzweck und nicht Mittel zur Gewinnerzielung ist. Die Einrichtungen müssen zudem Bildungsaufgaben in öffentlichem oder berufständigem Interesse erfüllen. Diese Voraussetzungen dürften bei den Einrichtungen, die sich in Deutschland mit dem Namen „Schachakademie“ schmücken, möglicherweise nicht erfüllt sein.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2001, LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2001
Weiterlesen … Wann darf eine Schachschule die Bezeichnung „Schachakademie“ bzw. „Schachinstitut“ führen?
17.08.2013
Fragen der Aufsichtspflichtverletzung spielen eine immer größere Rolle in der Sportgerichtsbarkeit. Immer wieder kommt es zu Schadensereignissen mit zum Teil erheblichen Folgen. Die Geschädigten suchen dann immer einen Schuldigen, bei dem sie Regress nehmen können. Es stellt sich sehr oft die Frage, ob bei Veranstaltungen im Sportbetrieb die Aufsichtspflicht ausreichend ausgeübt worden ist.
1. Grundsatz: Es gibt keine schematischen Festlegungen der Aufsichtspflicht.2. Grundsatz: Es entscheiden immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Einige Beispiele für Aufsichtspflichtverletzungen:
Besitzt oder kauft ein Kind ein Fahrtenmesser, muss über die Aufsicht sichergestellt werden, dass dieses Messer in Gefahr bringenden Situationen nicht eingesetzt werden kann (in der Regel ist das Messer wegzunehmen).
Die Nicht-Beaufsichtigung von 8- bis 14-Jährigen länger als eine Stunde ist eine Aufsichtspflichtverletzung
Bei 10- bis 13-Jährigen genügt eine einmalige Information über Verbote nicht. Gebote und Verbote sind regelmäßig aufzufrischen und immer wieder neu durchzusetzen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtungen sind auch in der Nacht gelegentliche Kontrollen notwendig.
Die Verhängung eines allgemeinen Alkoholverbots gegenüber 15-Jährigen reicht nicht aus. Die Einhaltung muss regelmäßig kontrolliert werden.
Bei Besuchen von Schwimmbädern sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Bei der Betreuung von 8- bis 12-Jährigen im Freibad ist es ausreichend, wenn sich die Betreuer an Schwerpunkten, insbesondere an der Rutsche, aufhalten und die Anweisung gegeben wird, dass kein Kind den Schwimmerteil des Beckens benutzen darf.
Bei einer offensichtlichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eines Kindes über mehrere Tage dürfen die Aufsichtspersonen sich nicht auf ihr eigenes laienhaftes medizinisches Wissen verlassen. Sie können ihrer Entscheidung auch nicht die Aussage des Kindes selbst zu Grunde legen. Vielmehr muss immer ein Arzt konsultiert werden.
Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 06.11.1995, 6 U 78/95
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17.08.2013
Jeder Verein kann nur seine eigenen Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Mitglieder eines Landesschachbundes sind in der Regel die Schachvereine. Die einzelnen Spieler sind Mitglieder der Schachvereine, aber nicht Mitglieder des Landesschachbundes. Landesschachbund B hatte ein Vereinsmitglied, einen früheren Präsidenten des Landesschachbundes, aus dem Landesschachbund ausgeschlossen. In der Berufungsinstanz hielt das LG Potsdam diesen Ausschluss für rechtswidrig. Der betroffene Schachspieler sei nicht Mitglied des Landesverbandes. Der Landesverband könne folglich ein Nichtmitglied auch nicht ausschließen. Zwar hatte der Landesschachbund in seiner Satzung eine Bestimmung, dass die Mitglieder der Schachvereine (also die Spieler) so genannte mittelbare Mitglieder des Landesschachbundes seien – dies ist durchaus rechtlich zulässig. Trotzdem funktionierte diese Regelung im vorliegenden Fall nicht. Der Spieler, der einem Verein beitritt, hätte nämlich in der Beitrittserklärung seine mittelbare Mitgliedschaft im Landesschachbund durch Unterschrift anerkennen müssen. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Der Landesschachbund konnte keine Beitrittserklärung des Vereinsmitglieds vorlegen, in der dieser seine mittelbare Mitgliedschaft im Landesschachbund akzeptiert hätte. Folglich verlor der Landesschachbund B den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz. Das Gericht hat den Streitwert mit 2.045,17 € festgesetzt. Interessant am Rand: Die Anwälte des Verbandes hatten den Verband auf diese Rechtsfrage nicht hingewiesen, obwohl sie unter den auf dem Gebiet des Sportrechts versierten Rechtsanwälten bekannt ist.
Fundstelle: LG Potsdam, Urteil vom 05.06.2003, 3 S 373/01
Weiterlesen … Landesschachbund kann missliebige Spieler nicht ausschließen. Probleme der so genannten mittelbaren Mitgliedschaft
17.08.2013
Zum Sachverhalt: In einem Schach-Mannschaftskampf war es zu Differenzen zwischen einem Mannschaftsführer und dem Schiedsrichter gekommen. Der Schiedsrichter hatte in seinem Spielbericht davon gesprochen, der Mannschaftsführer habe ihn „bedroht“. Der Vorfall führte zu einer Sanktion gegen den Mannschaftsführer mit einem sich daran anschließenden Schiedsgerichtsverfahren. Parallel dazu erhob der Mannschaftsführer Klage vor dem AG Karlsruhe und wollte dem Turnierleiter verbieten lassen, die Behauptung aufzustellen, er, der Mannschaftsführer, habe den Schiedsrichter bedroht. Das AG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Das Urteil ist rechtskräftig).
Aus den Gründen: Das Amtsgericht hielt die Klage für zulässig, obwohl andere Gerichte bereits die Unzulässigkeit in solchen Fällen bejaht hatten. Das Amtsgericht Karlsruhe verneinte jedoch die Begründetheit. Ein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch stehe dem Mannschaftsführer aus folgenden Gründen nicht zu:
Der Turnierleiter müsse das Recht haben, zur Einleitung oder im weiteren Verlauf des verbandsinternen Disziplinarverfahrens seine Darstellung der streitigen Auseinandersetzung beizusteuern.
Der Mannschaftsführer könne seine Rechte im Verbandsschiedsverfahren wahren.
Anmerkung: Es wäre ja auch ein Unding, wenn ein Schiedsrichter seine Darstellung des Sachverhalts nicht in einem verbandsinternen Verfahren äußern dürfte und ein Zivilgericht ihm dies verbietet.
Fundstelle: AG Karlsruhe 12 C 121/06, Urteil vom 29.03.2006 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden.
Weiterlesen … Kein Widerrufs- oder Unterlassungsanspruch gegen Schiedsrichteräußerungen
17.08.2013
Außerhalb eines Verbandsverfahrens kann es auch in der schachlichen Kommunikation Widerrufs- und Unterlassungsansprüche geben.
Zum Sachverhalt: Nach einem Schach-Mannschaftskampf stellte A die Behauptung auf, B habe trotz eines Remisangebotes seines Gegners darauf bestanden, die Partie verloren zu haben. B fühlte sich als Trottel hingestellt und verlangte Unterlassung dieser Behauptung durch A.
Aus den Gründen: Das AG Starnberg erklärte den Unterlassungsanspruch für zulässig. Trotzdem verlor B den Prozess, da er nicht beweisen konnte, dass A die Behauptung tatsächlich aufgestellt hat.
Anmerkung: Vorsicht also auch bei Äußerungen im schachlichen Kontext. Schach ist kein rechtsfreier Raum. Es gelten die gleichen Grundsätze wie sonst im Gesellschaftsleben. Übrigens: Kläger B legte sogar noch Berufung beim LG Traunstein ein. Das Landgericht wies aber die Berufung zurück und setzte den Streitwert auf 5.000 € fest.
Fundstelle: AG Starnberg, Urteil vom 21.05.2003, 2 C 1044/02 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden.
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17.08.2013
Grundsätzlich können Vereine nur dann Umlagen neben dem Mitgliedsbeitrag erheben, wenn dies in der Satzung geregelt ist. Dies gilt auch für andere Leistungen der Mitglieder. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind grundsätzlich alle Leistungen des Vereins abgegolten. Will der Verein daneben Umlagen, Beiträge sonstiger Art, Einmalzahlungen, Arbeitsleistungen, Mithilfen u.s.w. von seinen Mitgliedern fordern, bedarf es dazu der Grundlage in der Satzung.
Fundstelle: OLG München, Urteil vom 18.02.1998, abgedruckt in SpuRt 5/1999 Seite 206 ff.
Weiterlesen … Wann kann ein Schachverein Umlagen erheben?