17.08.2013
Der Fall: Ein e.V. hatte einen Rumänen beschäftigt, der sich in der BRD mit Aufenthaltsvisum aufhielt. Dieser Rumäne hatte für den Verein gearbeitet und unter anderem Renovierungsarbeiten am Vereinsheim durchgeführt. Eine Vergütung hatte der Verein dem Rumänen nicht bezahlt. Damit verstieß der Rumäne gegen sein Visum, das eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht erlaubte. Die Ausländerbehörde wies den Rumänen aus. Dagegen klagte der Rumäne vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Folgende Fragestellungen wurden behandelt:
Erwerbstätigkeit: Obwohl der Rumäne keine Vergütung erhielt, hat das Gericht die Tätigkeit des Rumänen (Renovierungsarbeiten am Vereinsheim) als Erwerbstätigkeit bezeichnet und gewertet. Erwerbstätigkeiten sind alle Tätigkeiten, für die normalerweise eine Vergütung üblich ist. Es kommt nicht darauf an, ob eine Vergütung bezahlt wird oder nicht.
Art und Umfang der Tätigkeit: Bei unbedeutenden Tätigkeiten liegt das Merkmal der Erwerbstätigkeit nicht vor. Im vorliegenden Fall hatte der Rumäne über mehrere Wochen lang mehrere Stunden für den Verein gearbeitet. Dies genügte.
Was muss der Vorstand bei der Beschäftigung von Ausländern prüfen? Der Vorstand muss prüfen, ob es sich um einen „alten“ EU-Staatsangehörigen handelt, um einen „neuen“ EU-Staatsangehörigen solcher Staaten, die seit dem 01.05.2004 beigetreten sind, oder um einen Drittstaatenangehörigen. Danach muss der Vorstand prüfen, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat und ob dieser Aufenthaltstitel dazu berechtigt, Arbeiten auszuüben. Ist dies der Fall, wird eine Arbeitsgenehmigung benötigt.Sonderregelungen können für den Sport gelten, insbesondere für Trainer im Bereich der 1. und 2. Bundesliga, wenn diese aus den neuen EU-Staaten kommen.
Wichtig: Auch seit dem 01.01.2005 gilt für Ausländer aus den neuen EU-Ländern noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit, das heißt, sie benötigen eine Arbeitserlaubnis.
Tipp: Die Rechtslage ist äußerst kompliziert und selbst oft unter Juristen umstritten. Es ist daher dringend zu empfehlen, vorher eine Auskunft der Ausländerbehörde und des zuständigen Arbeitsamtes einzuholen.Konsequenzen: Wenn der Verein illegal Ausländer beschäftigt, haftet er für eventuelle Abschiebekosten und es droht auch ein Bußgeld bis zu 500.000 €.
Fundstelle: VG Berlin, Urteil vom 17.06.2004, 31 A 443.03
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17.08.2013
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist selten. Er kommt aber immer wieder vor. Leider machen die Vereine hier oft elementare Fehler. Das ausgeschlossene Vereinsmitglied klagt gegen den Ausschluss. Das Gericht kommt in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss unwirksam war. Der Verein bleibt dann auf hohen Anwalts- und Gerichtskosten hängen (dies können mehrere 1.000 € sein). Hier einige Grundsätze neuerer Gerichtsentscheidungen:
Ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung:Die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen hat, muss ordnungsgemäß einberufen werden. Dies klingt einfach. Hier werden aber in der Regel viele Fehler gemacht. In der Einladung muss nämlich ein eigener Tagesordnungspunkt mit dem geplanten Ausschluss des Vereinsmitglieds aufgeführt sein. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass das auszuschließende Mitglied namentlich benannt wird. Es genügt also nicht der Tagesordnungspunkt: Ausschluss von Mitgliedern. Weiterhin muss das Mitglied natürlich eingeladen werden zu der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, seinen Standpunkt gegen die Vorwürfe darzulegen (rechtliches Gehör). Das Argument, durch die namentliche Benennung würde das Mitglied bloß gestellt, besticht nicht.
Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2006, 11 U 24/05
Darlegung der Ausschließungsgründe:Ausschlussgründe müssen dem betroffenen Mitglied schriftlich ausführlich dargelegt werden. Diese Gründe sind ebenfalls ausführlich in der Mitgliederversammlung darzulegen, bevor die Mitglieder abstimmen können. Unterbleibt dies, ist dies fehlerhaft oder unvollständig, ist der gesamte Ausschluss unwirksam.
Fundstelle: Urteil des AG Eilenburg vom 16.05.2006, 5 C 1638/05
Gewicht der Ausschließungsgründe:Es ist selbstverständlich, dass der Ausschluss nicht wegen jeder Bagatelle erfolgen kann. Es muss schon eine hohe inhaltliche Schwere vorliegen. Diese ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und zu begründen. Immer wieder kommt es vor, dass ein vereinsschädigendes Verhalten in Meinungsäußerungen eines Vereinsmitglieds, z. B. in Briefen oder Leserbriefen, erblickt wird. Hier ist das Recht des Vereinsmitglieds auf freie Meinungsäußerung zu beachten. Im vorliegenden Fall hatte das Mitglied unter anderem in einem Leserbrief geäußert:
der Vorstand stehle sich aus der Verantwortung,
dies sei mehr als erbärmlich,
der Vorstand sei geistiger Brandstifter.
Dies alles genügte dem Gericht nicht. Der Ausschluss war unverhältnismäßig und unwirksam.
Fundstelle: AG Riesa, Urteil vom 13.06.2006, 5 C 0058/05
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17.08.2013
Hier wird verwiesen auf die bisherigen Veröffentlichungen zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit. Oft haben Vereine den Wunsch, dass Streitigkeiten nicht vor ein ordentliches Zivilgericht kommen können. Dies ist generell nur eingeschränkt möglich. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen normalen Vereins- und Verbandsgerichten und solchen im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Nur die Entscheidungen der Schiedsgerichte gem. §§ 1025 ff. ZPO sind lediglich begrenzt durch die ordentlichen Gerichte überprüfbar. Die Begrenzung besteht darin, dass die ordentlichen Gerichte nur überprüfen können, ob die Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen geurteilt haben. Die eigentliche Entscheidung an sich ist dann durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht mehr nachprüfbar. Dies gilt aber nicht für normale Vereins- und Verbandsschiedsgerichte, egal, wie immer sie heißen. Selbst, wenn ein Vereins- oder Verbandsgericht als Schiedsgericht bezeichnet ist, muss es sich nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handeln.Wodurch ist aber ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gekennzeichnet? Entscheidendes Kennzeichen ist die absolute Unabhängigkeit dieses Verbandsschiedsgerichts. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn das Verbandsschiedsgericht von einer Mitgliederversammlung gewählt wird, weil dann in der Regel die Unabhängigkeit dieser gewählten Mitglieder des Verbandsschiedsgerichts vom Verband nicht gewährleistet ist. Unabhängig ist ein Verbandsschiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO in der Regel nur, wenn jede Partei im Streitfall einen eigenen Vertreter für das Verbandsschiedsgericht berufen kann und der Vorsitzende entweder einvernehmlich von diesen beiden ausgewählten Schiedsrichtern berufen wird oder, falls dies nicht erfolgt, von einer neutralen Instanz, wie z. B. der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 27.05.2004, III ZB 53/03
Weiterlesen … Kann ein Verein für Streitigkeiten den ordentlichen Gerichtsweg ausschließen?
17.08.2013
Oft taucht die Frage auf, ob in einem eingetragenen Verein ein abwesendes Vereinsmitglied im Fall der Verhinderung einem anderen Vereinsmitglied eine Vollmacht erteilen darf, so dass dieses andere Vereinsmitglied dann mit der Vollmacht das Stimmrecht des verhinderten Vereinsmitglieds ausüben kann. Diese Frage stellt sich genauso in Verbänden, z. B. einem Landesschachbund.Grundsätzlich ist ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung die Übertragung eines Stimmrechts nicht zulässig. Eine abweichende Regelung kann nur in der Satzung erfolgen. Sie ist dann allerdings auch zulässig.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 17.11.1986, II ZR 96/86 in NJW 1987 Seite 780 ff.
Weiterlesen … Grundsätzlich keine Stimmrechtübertragung im eingetragenen Verein
17.08.2013
Die Frage der Berechtigung zur Teilnahme an Veranstaltungen eines Sportfachverbandes, welche in Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben angeboten werden, folgt den selben Grundsätzen, die für die Aufnahme in einen Verband selbst gelten.
Entscheidend ist, ob der Verband eine Monopolstellung inne hat. Dies wäre für den Deutschen Schachbund bzw. die Landesschachbünde zu bejahen. Aus diesem Grund hat der Verband grundsätzlich gegenüber seinen Mitgliedern den Zugang zu Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten. Eine Verweigerung der Teilnahme kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser wichtige Grund ist von dem Verband in seinem Ablehnungsbescheid darzulegen und kann gegebenenfalls in einem ordentlichen Gerichtsverfahren überprüft werden. Entscheidend dabei ist, dass der Verband in seinen Ordnungen klar geregelt hat, dass die Teilnahme an Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen aus wichtigem Grund versagt werden darf. Es muss weiterhin in der Satzung oder den Ordnungen des Verbandes klargestellt sein, welche Organe für solche Entscheidungen zuständig sind und welche Rechtsbehelfe es dagegen gibt.Fundstelle: LG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2000, 2/06 S 1500
Weiterlesen … Zulassung zum Fortbildungslehrgang
17.08.2013
Nach einer Vereinssatzung gehörten dem Vereinsvorstand der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und auch der Schriftführer an. Das Mitglied A gab die Austrittserklärung dem Schriftführer ab. Der Vereinsvorstand erkannte diese Austrittserklärung später nicht an. Das Gericht belehrte den Verein eines besseren:Grundsätzlich darf die Austrittserklärung jedem Mitglied des Vereins-BGB-Vorstandes gegenüber abgegeben werden. Da der Schriftführer dem BGB-Vorstand des Vereins angehörte, konnte das Vereinsmitglied die Austrittserklärung auch diesem Vorstandsmitglied gegenüber abgeben.
Fundstelle: Archiv DSB
Weiterlesen … Wem gegenüber ist in einem Verein ist Austrittserklärung abzugeben?
17.08.2013
Wenn ein Verband einem Mitgliedsverein zu Unrecht Punkte abzieht oder zu Unrecht eine erteilte Spielberechtigung widerruft, macht er sich dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig.Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass der Verband die Mitgliedschaftsrechte seiner Vereine zu respektieren und zu wahren hat. Jede rechtswidrige Verletzung dieser Mitgliedschaftsrechte macht den Verband schadensersatzpflichtig. Dies bedeutet in letzter Konsequenz, dass jeder Verband auch für Fehlentscheidungen seiner Schiedsgerichte haftbar ist.
Tipp: Vereine und Verbände, die eine Schiedsgerichtsbarkeit unterhalten, sind gut beraten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und eine Haftungsfreistellung – soweit zulässig – in ihre Satzung aufzunehmen.
Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1996, 8 U 15/96
Weiterlesen … Schadensersatz bei unberechtigtem Punkteabzug
17.08.2013
Eine von einem Verein durchgeführte Tombola anlässlich eines Vereinsfestes für die eigenen Mitglieder bedarf grundsätzlich keiner behördlichen Erlaubnis. Diese Tombola fällt nicht unter das Gebot, eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung durchzuführen. Lotterien und Ausspielungen bedürfen der behördlichen Genehmigung. Eine Vereinstombola ist genehmigungsfrei zulässig, weil es sich um eine geschlossene Veranstaltung handelt. Ein freier Verkauf von Eintrittskarten fand nicht statt. Die Teilnehmer waren nur Vereinsmitglieder.
Wichtig: Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Verein eine Veranstaltung für die gesamte Öffentlichkeit anbietet und dort eine Tombola durchführt.
Fundstelle: OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2004, OVG 1 A 419/03
Weiterlesen … Muss eine Tombola bei Vereinsveranstaltungen genehmigt werden?
17.08.2013
Ein e. V. hatte seine Mitgliederversammlung. Der Vorstand wurde neu gewählt. Danach beantragte der Verein im Vereinsregister die Eintragung des neuen Vorstands. Das Registergericht verlangte den Nachweis, dass die Mitgliederversammlung form- und fristgerecht einberufen worden war. Der Verein konnte diesen Nachweis nicht erbringen. Das Registergericht verweigerte somit die Eintragung. Es wurde noch einmal eine neue Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen notwendig.
Tipp: Jeder Verein sollte genau in die Satzung schauen, mit welchen Fristen und auf welchem Weg zur Mitgliederversammlung eingeladen werden muss. Diese Formalitäten sind exakt einzuhalten und gegebenenfalls auch zu dokumentieren.
Fundstelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.03.2004, 2 W 37/04
Weiterlesen … Vorsicht bei Ladungen zur Mitgliederversammlung
17.08.2013
Immer wieder entsteht Streit, ob eine Zahlung, die der Verein einem Sportler leistet, oder die ein Sportler auch von dritter Seite erhält, Vergütung ist (dann möglicherweise steuer- und sozialabgabepflichtig) oder Aufwandsentschädigung. Die Entscheidung ist immer nach allem Umständen des Einzelfalls zu treffen.Wann liegt eine Aufwandsentschädigung vor? Die Kriterien einer Aufwandsentschädigung sind:
Leistungen für Abgeltungen bestimmter Kosten
Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen
pauschale Festsetzung ist zulässig
Aufwendungsersatz kann sich aber auch nach dem Einzelnachweis konkreter Aufwendungen richten
typischerweise werden Aufwandsentschädigungen zur Abgeltung von Fahrt-, Verpflegungs- und Bekleidungskosten gezahlt
eine relativ geringe monatliche Summe spricht eher für eine Aufwandsentschädigung (im vorliegenden Fall: monatliche Zahlung von 250,00 € bei einem Amateurfußballer)
Tipp: Der Verein ist auf der sicheren Seite, wenn er die Aufwandsentschädigungen nach Belegen konkret ausbezahlt. Jedwede Pauschalisierung birgt Gefahren in sich.
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.1995, 1 W 15/95
Weiterlesen … Abgrenzung zwischen Aufwandsentschädigung und Vergütung
17.08.2013
Die Antwort kann nur ein eindeutiges Nein sein. Zwar kann die Mitgliederversammlung auch einen Vereinsvorsitzenden aus dem Verein ausschließen. Dazu bedarf es aber folgender Voraussetzungen:
das Thema „Ausschluss des Vereinsvorsitzenden“ muss auf die Tagesordnung gesetzt werden
dem Vereinsvorsitzenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren
der Vereinsvorsitzende hat selbstverständlich das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Er kann von dieser Versammlung nicht ausgeschlossen werden.
Fundstelle: OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2001, 3 W 272/01
Weiterlesen … Kann ein Vereinsvorsitzender von der Mitgliederversammlung in Abwesenheit und ohne Vorankündigung ausgeschlossen werden?
17.08.2013
Immer wieder kommt es vor, dass in Verbänden Entscheidungen getroffen werden, die entweder nach der Satzung oder den Ordnungen dieses Verbandes gar nicht hätten getroffen werden dürfen, oder aber dass sie von einem falschen Organ getroffen werden.Solche Entscheidungen sind grundsätzlich nichtig. Sie entfalten keine Rechtswirkungen. Jeder Verband und Verein muss sich an seine eigenen Ordnungen halten. Er darf nur solche Entscheidungen treffen, die von den Ordnungen abgedeckt sind. Der Verband wird bei seinen Entscheidungen durch seine Organe tätig. Jedes Organ kann nur solche Entscheidungen treffen, die in seiner Kompetenz liegen. Welche Entscheidungen in der Kompetenz eines Organs liegen, ergibt sich wiederum aus den Ordnungen des Verbandes. Besonders wichtig: Wenn in Verbandsordnungen etwas nicht geregelt ist, kann dies eben auch nicht entschieden werden. Keinesfalls haben der Vorstand oder das Präsidium oder gar der Präsident ein allgemeines Entscheidungsrecht.
Tipp: Jeder Verein ist gut beraten, in seinen Ordnungen genau festzulegen, welche Entscheidungen er treffen möchte und ebenfalls zu regeln, welche Organe diese Entscheidungen festlegen dürfen.
Fundstelle: LG für Zivilsachen Wien, Urteil vom 28.02.2006, in SpuRt 4/2006 Seite 159 ff.
Weiterlesen … Ein Verband muss sich an seine eigene Satzung und seine eigenen Ordnungen selbst halten
17.08.2013
Der Verein hatte eine Webseite eingerichtet. Auf dieser Webseite war ein so genanntes Gästebuch aufgenommen worden. Alle Interessenten konnten auf dieser Webseite Kommentare und Bemerkungen abgeben. Dabei kam es zu Bemerkungen über einen Dritten beleidigenden Inhalts. Dieser Beleidigte verklagte den Verein auf Beseitigung der ihn beleidigenden Äußerungen im Gästebuch. Das LG Trier hat der Klage stattgegeben und den Verein entsprechend verurteilt. Der Verein ist für den Inhalt des Gästebuchs verantwortlich. Er hat das Gästebuch zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen nicht aufgenommen bzw. sofort gelöscht werden.
Tipp: Vereine, die ein Gästebuch führen, müssen dieses mindestens einmal wöchentlich kontrollieren und dann sofort Löschungen rechtswidrigen oder beleidigenden Inhalts vornehmen.
Fundstelle: Urteil LG Trier, 4 O 106/00
Weiterlesen … Webseitebetreiber haften für ihr Gästebuch
17.08.2013
1. Grundsatz: Zunächst ist es selbstverständlich, dass der fahrlässig handelnde Übungsleiter persönlich für den angerichteten Schaden haftet.
2. Grundsatz: Soweit sich der Übungsleiter im Rahmen seines vom Verein zugewiesenen Aufgabengebietes bewegt, hat er allerdings einen so genannten Freistellungsanspruch gegen den Verein. Dies bedeutet, dass der Verein den Übungsleiter von der Haftung freistellen, die Haftung also letztlich selbst übernehmen muss. In der Regel besteht hier eine Haftpflichtversicherung, die diese Schäden für den Übungsleiter und auch den Verein absichert.
Tipp: Vereine haben die Möglichkeit, in ihrer Satzung eine Haftungsbeschränkung zu regeln dahingehend, dass gegenüber Vereinsmitgliedern für leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird. Hätte der Verein im vorliegenden Fall eine solche Regelung in der Satzung gehabt, wäre keine Haftung gegeben gewesen und zwar weder eine Haftung des Vereins, noch eine Haftung des Übungsleiters. Denkbarer Wortlaut: „Die Haftung des Vereins, seiner Organe und der von ihm Beauftragen beschränkt sich gegenüber Vereinsmitgliedern auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.“
Fundstelle: OLG Celle, Urteil vom 03.05.2002, 9 U 308/01
Weiterlesen … Wer haftet, wenn der Übungsleiter eines Vereins einen Fehler begeht und dadurch ein Vereinsmitglied zu Schaden kommt?
17.08.2013
1. Grundsatz: Die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich.2. Grundsatz: Die Vereinsmitglieder, die für den nicht rechtsfähigen Verein handeln, haften aber für die Folgen ihres Handelns persönlich (so genannte Handelndenhaftung).3. Grundsatz: Diese Handelndenhaftung besteht immer. Es spielt keine Rolle, ob die Handelnden überhaupt Vereinsmitglied sind. Es spielt auch keine Rolle, ob sie ein Vorstandsamt haben. Es spielt auch keine Rolle, ob sie berechtigt sind, den Verein zu vertreten oder nicht. Vielmehr haftet derjenige, der für den Verein handelt, zunächst einmal persönlich.4. Grundsatz: Die persönliche Haftung des Handelnden bedeutet, dass er mit seinem Privatvermögen einstehen muss.5. Grundsatz: Selbstverständlich kann der Handelnde, wenn er für den Verein rechtsmäßig gehandelt hat, vom Verein Freistellung verlangen. Wenn der Verein aber kein Vermögen hat, bleibt die Haftung an dem Handelnden hängen. Bedeutung: Diese Grundsätze sind bedeutsam, insbesondere für nicht rechtsfähige Zweigvereine eines Großvereins, also z. B. Abteilungen.Fundstelle: BGH, Urteil vom 30.06.2003, II ZR 153/02
Weiterlesen … Haftung im nicht rechtsfähigen Verein