01.01.2006
Wer darf die Mitgliederversammlung einberufen, wenn der alte Vorstand nicht mehr amtiert, aber noch im Vereinsregister eingetragen ist, während der neue Vorstand zwar amtiert, aber noch nicht im Vereinsregister eingetragen?Antwort: Selbstverständlich nur der neue Vorstand, selbst dann, wenn er noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist.
Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2007, 6 W 35/07
Weiterlesen … Einberufung der Mitgliederversammlung: Alter Vorstand – neuer Vorstand
01.01.2006
Der Fall: Vereinsmitglieder waren an Aufräumarbeiten beteiligt. Der 1. Vorsitzende stürzte von einer Leiter und verletzte sich schwer.Frage: Konnten Leistungen der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) in Anspruch genommen werden?Antwort: Nein. Versichert bei der BG sind Arbeitsunfälle. Weder die Vereinsmitglieder noch der Vorsitzende verunglückten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die geschuldeten Arbeitsleistungen beruhten auf Mitgliedschaftsrechten und -pflichten.
Fundstelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006, L 10 U 4793/05
Weiterlesen … Unfälle von Vereinsmitgliedern – Wann bestehen Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft?
01.01.2006
Verstoßen Jugendliche bei einer Vereinsreise oder bei einer Vereinsfreizeit grob gegen die Gruppenregeln, dürfen sie nach Hause geschickt werden. Selbstverständlich müssen die Erziehungsberechtigten telefonisch unterrichtet werden. Schadensersatzansprüche der Erziehungsberechtigten oder Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises u. s. w. bestehen nicht.
Fundstelle: AG Braunschweig, Urteil vom 21.03.2006, 116 C 4849/05
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01.01.2006
Auch ein Verein genießt Persönlichkeitsschutz. Wird ein Verein beleidigt oder einer Schmäh-Kritik ausgesetzt, kann sich der Verein dagegen rechtlich zur Wehr setzen.
Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, 324 O 136/05
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01.01.2006
Mit dem Rücktritt des Vereinsvorsitzenden erlischt dessen Organstellung. In Ausnahmefällen können aber auch dem zurückgetretenen Vereinsvorsitzenden Pflichten obliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Rücktritt erfolgt, um sich diesen Pflichten zu entziehen.Im vom BGH entschiedenen Fall musste der zurückgetretene 1. Vorsitzende trotzdem noch für den Verein die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgeben.Tipp: Will ein Vereinsvorsitzender durch den Rücktritt Unannehmlichkeiten entgehen, sollte er vorher rechtlichen Rat einholen.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 28.09.2006, I ZB 35/06
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01.01.2006
Zum Sachverhalt: Immer wird die Frage diskutiert, ob es an Schachpartien ein Urheberrecht gibt. Können die Schachmeister daraus eine Einnahmequelle ziehen? Können sie den Abdruck einer Partie oder deren Kommentierung von der Zahlung einer Gebühr abhängig machen? Müssten Schachbücher, bevor sie in Druck gehen können, erst die Spieler der Partien, die in dem Buch abgedruckt werden, entlohnen?
Ergebnis: Ein Urheberrecht an Schachpartien ist nach deutschem Recht zu verneinen. Schachpartien sind nicht schützenswert. Es liegen weder die Voraussetzungen für ein schutzfähiges geistiges Werk vor, noch sind die Voraussetzungen für die Bejahung eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst erfüllt.Da an einer Schachpartie zwei Spieler beteiligt sind, taucht auch die Frage der so genannten Miturheberschaft auf. Auch insoweit sind die Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht erfüllt.
Fundstelle: Gutachten Wolfgang Unzicker und Ernst Bedau (Archiv)
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01.01.2006
Fast in allen Satzungen der Vereine ist geregelt, dass mit einer bestimmten qualifizierten Mehrheit Dringlichkeitsanträge bei Mitgliederversammlungen zugelassen werden können. Hier die wichtigsten Einzelheiten:
Dringlichkeitsanträge sind in folgenden Bereichen grundsätzlich nicht zulässig:
bei Beitragsfestsetzungen
bei Kreditaufnahmen- bei Grundstücksverkäufen
bei Gründung neuer Abteilungen
in Grundsatzfragen bzw. Angelegenheiten von herausragender Bedeutung
Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn tatsächlich auch Dringlichkeit besteht. Die Tragweite und der Zeitpunkt des Antrags spielen bei der Bewertung der Dringlichkeit eine entscheidende Rolle.
Falls eine Satzung Dringlichkeitsanträge zulässt, so müssen die Mitglieder rechtzeitig vorher über den neuen Tagesordnungspunkt informiert werden, um sich entsprechend vorbereiten zu können. Der Zeitraum der Vorinformation hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, wie z. B.:
der Wichtigkeit des Antrags,
der Größe des Vereins.
Das Recht der Mitglieder auf vorherige Unterrichtung über einen Tagesordnungspunkt schließt Beschlussfassungen über einen neuen Beschlussgegenstand, der aus der Mitte der Versammlung vorgebracht wird, aus. Es muss, auch wenn dies zusätzliche Kosten verursacht, in einer gesonderten Mitgliederversammlung über den neuen Beschlussgegenstand beraten werden. Ein Verstoß gegen vorgenannte Formvorschriften kann zur Anfechtbarkeit bzw. bei wirksamer Anfechtung zur Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses führen.
Ausnahme: Dringlichkeitsanträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden und vorher den Mitgliedern nicht bekannt gegeben wurden, aber nur eine Beratung oder Aussprache zum Ziel haben, können ohne Weiteres mit der entsprechenden Stimmenmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Fundstelle: RA Zink in Sportbund Pfalz, Heft Juli 2001 S. 10
Weiterlesen … Dringlichkeitsanträge bei Mitgliederversammlungen
01.01.2006
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt mit Stand 11.07.2006 die Zwischenauffassung, dass ausländische Sporttouristen nicht der Arbeitsgenehmigungspflicht unterliegen, wenn diese eine Aufwandsentschädigung von 154,00 € pro Monat erhalten. In diesen Fällen liege keine Entgeltzahlung und damit kein Beschäftigungsverhältnis vor mit der Folge, dass im Rahmen der ausländerrechtlichen Regelungen keine Genehmigung durch den Verein eingeholt werden muss.Wichtig: Wird die 154,00-€-Grenze überschritten, bedarf der Ausländer einer Arbeitsgenehmigung und riskiert ein Bußgeld bis zu 5.000,00 €. Der Verein wird als Arbeitgeber behandelt, muss Sozialabgaben nachbezahlen und begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 € bedroht ist. Für die Abführung dieser Sozialabgaben haftet der Vereinsvorsitzende übrigens persönlich mit seinem Privatvermögen, nicht nur der Verein.
Fundstelle: DSB-Archiv
Weiterlesen … Arbeitsgenehmigungspflicht von Sporttouristen
01.01.2006
Im Rahmen eines Vereinsausschlussverfahrens beleidigte ein Mitglied den Vereinsvorstand unter anderem wie folgt:
Verblödung,
zur Prüfung der Kontoauszüge ist er viel zu blöd,
er leidet an Dummheit,
er sei ein vorlauter Wichtigtuer und Nachbabbler,
der wenig Hirn habe und
am besten im Zoo aufgehoben ist.
Das OLG Frankfurt sah keinen Unterlassungsanspruch des betroffenen Vorstandsmitglieds des Vereins gegen dieses Vereinsmitglied. Solche Aussagen müsse man im Rahmen eines vereinsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (ähnlich wie in einer Familie) aushalten müssen.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005, 20 W 298/04
Weiterlesen … Vorstand muss Beleidigungen aushalten können
01.01.2006
Gesetzesgrundlage ist hier § 63 AO in Verbindung mit den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach den §§ 140 ff. AO. Der Zweck der Rechnungslegung von Vereinen besteht darin:
die Dokumentationsfunktion,
die Rechenschaftsfunktion,
die Informationsfunktion,
die Gläubigerschutzfunktion
zu erfüllen. Daneben geht es um die Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel des Vereins. Dem Gläubigerinteresse dient es, den Nachweis der Schuldendeckungsfähigkeit des Vereins zu erbringen. In der Regel genügen die Vereine ihrer Rechnungslegungspflicht durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Nur bei Vereinen, die in einem wesentlichen Umfang Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder Abgrenzungsposten zu verzeichnen haben, ist die Rechnungslegung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung angezeigt.Tipp: Für Schachvereine in der Regel nicht von Bedeutung. Große Schachvereine, z. B. Bundesligisten, werden ohnehin einen Steuerberater hinzuziehen.
Weiterlesen … Rechnungslegung im Verein
01.01.2006
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat darauf hingewiesen, dass auch 1-Euro-Jobber gesetzlich unfallversichert sind. Dieser Unfallversicherungsschutz besteht bei der Tätigkeit im Verein und auf dem Arbeitsweg vom und zum Verein. Diese Klarstellung ist wichtig. Der 1-Euro-Jobber steht nämlich in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Verein, da es sich um ein Sozialrechtsverhältnis handelt. Die 1-Euro-Vergütung für den 1-Euro-Jobber ist demnach kein Arbeitsentgelt. Trotzdem besteht Unfallversicherungsschutz.
Fundstelle: LieWaNews, August 2006 Seite 3
Weiterlesen … 1-Euro-Jobber ist gesetzlich unfallversichert
01.01.2006
Gemäß § 45 Abgabenordnung gilt, dass ein gemeinnütziger Verein „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgen darf. Es ist also zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Die wirtschaftliche Betätigung im steuerpflichtigen Bereich muss gegenüber der steuerbegünstigten Betätigung im ideellen Bereich (=Zweckbetrieb) nachrangig sein. Auch eine überwiegend vermögensverwaltende Tätigkeit wäre schädlich für die Gemeinnützigkeit.Es ist aber nicht klar definiert, ab wann die wirtschaftliche Tätigkeit überwiegt. Im Anwendungserlass zur AO wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung fehlen, wenn dem Verein „die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt“. Bewertet werden also die Gesamtaktivitäten des Vereins, seiner Organe und Mitglieder und der gesamte Zeit- und Personaleinsatz. Auch Vereine, die ihre Einnahme nahezu ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, können gemeinnützig sein. Voraussetzung ist, dass diese Vereine im Rahmen ihrer steuerbegünstigten Zwecke selbst tätig werden und dies einen wichtigen Teil der Vereinsaktivitäten ausmacht. Umgekehrt kann schon eine steuerpflichtige Veranstaltung (z. B. ein Sommerfest) dem Verein das Gepräge geben, wenn dieses Sommerfest die Hauptaktivität des Vereins im Jahr ist.Tipp: Da die Abgrenzungskriterien unklar sind, empfiehlt sich eine Voranfrage beim zuständigen Finanzamt.
Fundstelle: Archiv DSB
Weiterlesen … Wie viel wirtschaftliche Betätigung ist einem e.V. erlaubt?
01.01.2006
Für die Amtsperiode eines Vorstandes sieht das BGB keine Höchst- oder Mindestdauer vor. Allerdings muss eine klare Satzungsregelung gegeben sein. Dann ist durchaus eine Bestellung auf Lebenszeit möglich. Die Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung kann aber nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden. Wichtige Gründe sind z. B. grobe Pflichtverletzungen, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung u. s. w.
Fundstelle: DSB-Archiv
Weiterlesen … Kann ein Vorstand auf Lebenszeit berufen werden?
01.01.2006
Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Wenn es sich jedoch um eine hochwertige Tätigkeit handelt, die den Umfang einer Vollbeschäftigung hat und bei der die Vergütung so hoch ist, dass mit ihr der Lebensunterhalt vollständig bestritten werden kann, gilt etwas anderes. Das Finanzgericht Hamburg hat eine solche Vorstandsarbeit als selbständige Tätigkeit bewertet und sie der Umsatzsteuer unterstellt.Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder von z. B. 80,00 € monatlich sind ohne Weiteres zulässig, ohne dass damit der Status der ehrenamtlichen Amtsführung verletzt würde. Beschränkt sich die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds auf wöchentliche Treffen zur Regelung der Belange des Vereins und gelegentliche Repräsentationsaufgaben an Wochenenden und erhält er dafür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 €, so liegt darin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine sozialrechtlich irrelevante ehrenamtliche Tätigkeit.
Fundstelle: FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2006, II 274/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2006, L 5 KR 18/05
Weiterlesen … Entschädigung für Vorstand – umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?
01.01.2006
Soeben (März 2007) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Betreiber von Internetforen sind für deren Inhalt verantwortlich. Im Beispielsfall hatte ein Internetbetreiber ein Diskussionsforum eingerichtet. Darin kam es zu Beleidigungen gegenüber einem Diskutanten. Der BGH bejahte die Unterlassungsansprüche direkt gegen den Betreiber des Internetforums. Dieser hatte zunächst argumentiert, der Beleidigte müsse gegen den Beleidiger vorgehen. Dem folgte der BGH nicht. Natürlich hat der Beleidigte auch Ansprüche gegen den Beleidiger, aber eben auch Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber des Internetforums. Dieser ist somit verpflichtet, den Inhalt seines Forums auf beleidigenden Inhalt zu kontrollieren. Tut er dies nicht, kann er sich auch schadensersatzpflichtig machen (Schmerzensgeld).
Fundstelle: BGH-Verzeichnis
Weiterlesen … Betreiber von Internetforen sind für deren Inhalt verantwortlich