01.01.2006
Bei Zuwendungen bis 100,- € an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen öffentlichen Dienststelle wird neben dem eigentlichen Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Zuwendungsnachweis anerkannt.Voraussetzung: Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag müssen auf dem Ausdruck enthalten sein (§ 50 Abs. 2 Nr. 2a EStDV).
Fundstelle: Sachsensport 2/07, Seite 15
Weiterlesen … Zuwendungen bis 100,00 €
01.01.2006
Wenn durch die obersten Finanzbehörden für einen bestimmten Zeitraum ein Katastrophensonderkonto eingerichtet wird, so genügte bisher der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Künftig reicht auch ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck des Zahlenden als Zuwendungsnachweis im Sinne einer Buchungsbestätigung.Voraussetzung:
Name und die Kontonummer sowohl des Auftraggebers, als auch des Empfängers müssen angegeben sein.
Der Betrag muss genannt werden.
Der Buchungstag muss erkennbar sein.
Vorteil:Der Spender muss also nicht mehr das Kreditinstitut aufsuchen und zeitaufwendige Spendeneinzahlungen vornehmen. Auch die 100,00 €-Grenze kann überschritten werden.
Fundstelle: Sachsensport 2/07, Seite 15
Weiterlesen … Sonderregelung bei Spenden im Zusammenhang mit einem Katastrophenfall
01.01.2006
Die Finanzverwaltung lässt beim vereinfachten Zuwendungsnachweis (§ 50 Abs. 2 EStDV) grundsätzlich Online-Banking-Ausdrucke als Spendennachweise zu.Voraussetzung: Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und Buchungstag müssen auf dem Ausdruck enthalten sein.
Fundstelle: OFD Magdeburg vom 14.02.2006 – S 2223 – 145 – St 217; Sachsensport 2/07, Seite 15
Weiterlesen … Spendennachweise bei Online-Banking
01.01.2006
Es wird für einen Schachverein zwar relativ selten sein. Es kommt aber doch gelegentlich vor, dass ein gemeinnütziger Verein selber als Spender auftritt. Nach der Satzung der Schachvereine ist die Förderung des Schachsports der Satzungszweck.Es ist aber nach § 52 Nr. 2 AO erlaubt, auch anderen gemeinnützigen Vereinen Mittel teilweise zukommen zu lassen. Unter einer teilweisen Mittelweitergabe ist zu verstehen, dass nicht der überwiegende Teil der laufenden Einnahmen und des Vermögens (also höchstens 50 %) weitergegeben werden darf.
Fundstelle: § 58 Nr. 2 des Anwendungserlasses zur AO-AEAO
Weiterlesen … Spende durch einen gemeinnützigen Verein
01.01.2006
Wie lange bleibt man im Amt, wenn kein Nachfolger gewählt wird? Immer wieder, auch in Schachvereinen, kommt es vor, dass ein Amtsinhaber nicht mehr kandidiert. Es findet sich aber kein Nachfolger. Wie ist hier die Rechtslage?Antwort:
Wenn die Satzung diesen Fall nicht regelt, bleibt das Amt unbesetzt.
Enthält die Satzung eine Regelung, dass der bisherige Amtsinhaber im Amt bleibt, bis ein Nachfolger gewählt wird, bleibt der bisherige Amtsinhaber im Amt, auch wenn er nicht wieder neu kandidiert und nicht wieder neu gewählt wurde.
Wie lange bleibt dann der bisherige Amtsinhaber im Amt? So merkwürdig es klingt: Wirklich unbeschränkt bis zur Wahl eines Nachfolgers.
Was kann der bisherige Amtsinhaber tun, falls er dies nicht will? Er kann zurücktreten.
Weiterlesen … Vorstand – Dauer der Amtszeit
01.01.2006
Immer wieder kommt es vor, dass der Vereinsvorstand einen bösen Brief eines Mitglieds erhält, in dem dieser Auskünfte verlangt. Wie ist die Rechtslage?
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften.
Grundsätzlich sind die Mitgliederrechte, also auch die Auskunftsrechte, in der Mitgliederversammlung auszuüben.
Außerhalb der Mitgliederversammlung hat das Vereinsmitglied nur folgende Rechte:
Anspruch auf Einsichtnahme in Dokumente, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird (kein Anspruch auf Aushändigung von Fotokopien),
Recht auf Aushändigung eines Exemplars der Vereinssatzung,
Recht auf Einblick in die Vereins-Mitgliederliste,
Recht auf Einsicht in Protokolle von Mitgliederversammlungen.
Weiterlesen … Informationspflichten des Vereins – Informationsrechte der Vereinsmitglieder
01.01.2006
Von den meisten Schachvereinen wird diese Frage vernachlässigt. Niemand weiß Bescheid. Der Unfallversicherungsschutz ist aber außerordentlich wichtig, wenn Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten einen Unfall erleiden. Auch hier kann der DSB-Internetauftritt diese Materie nicht erschöpfend behandeln. Es bestünde zudem die Gefahr, dass heute Gültiges schnell überholt ist. Wir wollen es uns nicht leisten, in diesem Internetauftritt Tipps einzustellen, die dann bei Änderung der Gesetzeslage unzutreffend werden könnten.Wir geben aber folgende Tipps:
Jeder Schachverein sollte den Unfallversicherungsschutz und auch den sonstigen Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung u. s. w.) klären.
Jeder Verein sollte die Mitglieder über den Bestand des Versicherungsschutzes schriftlich unterrichten.
Informationen erhält jeder Verein über seinen zuständigen Landesschachbund bzw. über den zuständigen Landessportbund.
Wenn der Verein weiß, welche Berufsgenossenschaft für ihn zuständig ist, z. B. die BG für Gesundheit, Wohlfahrtspflege oder die Verwaltungs-BG, können natürlich dort ebenfalls Informationen und Auskünfte eingeholt werden.
Weiterlesen … Schachverein und Unfallversicherung
01.01.2006
Problem: Gelegentlich taucht die Frage auf, wann Vereine bei entsprechenden wirtschaftlichen Vereinsaktivitäten Umsatzsteuerfragen zu berücksichtigen haben. Es würde den Umfang dieses Internetauftritts sprengen, hier auf alle Probleme eingehen zu können. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Gesetzgeber hier immer wieder etwas ändert. Dies bedeutet die weitere Gefahr, dass die Ausführungen auf dieser Internetseite nicht mehr aktuell sein könnten. Die Vereine würden sich dann auf Ausführungen verlassen, die möglicherweise irgendwann einmal überholt sind.Aus diesem Grund können hier nur folgende Tipps geben:
Wenn ein Verein größere wirtschaftliche Aktivitäten plant, insbesondere bei Vereinsfesten, Jubiläumsveranstaltungen, der Ausrichtung größerer Sportveranstaltungen u. s. w., muss steuerlicher Rat eingeholt werden. Folgende Möglichkeiten gibt es:
1. Grobinformation beim Deutschen Schachbund (DSB), Geschäftsstelle Berlin,
Informationen beim zuständen Landessportbund (LSB),
beim örtlichen Finanzamt,
bei einem Steuerfachmann, z. B. Rechtsanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u. s. w.Derzeit gilt eine 50.000-Euro-Grenze, die in der Regel von Schachvereinen nicht überschritten werden wird.
Natürlich stellen sich für den Verein auch andere steuerrechtliche Fragen. Insbesondere bei Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring sind wichtige steuerliche Abgrenzungen zu beachten. Auch hier muss der Verein unbedingt steuerrechtlichen Rat einholen.
Weiterlesen … Umsatzsteuer für Vereine
01.01.2006
Auch diese Frage wird kontrovers diskutiert. Der EuGH hat die Umsatzsteuerverpflichtung bejaht mit der Begründung, Vereinsbeiträge könnten umsatzsteuerpflichtig sein, weil sie eine Gegenleistung für die Dienstleistungen darstellten, die die Mitglieder von ihrem Verein erhalten.Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diese Frage verneint. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fundstellen: EuGH, Urteil vom 21.03.2002, RsC-174/00; FG Rheinland-Pfalz (Neustadt/Weinstraße), Urteil vom 09.11.2006, 6 K 2704/04
Weiterlesen … Vereinsbeiträge umsatzsteuerpflichtig?
01.01.2006
Auch nach seinem Rücktritt hat der frühere Vorstand noch Verpflichtungen. Dies gilt dann, wenn ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde. Dann muss der Altvorstand z. B. für den Verein den Offenbarungseid (eidesstattliche Versicherung) abgeben.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 28.09.2006, I ZB 35/06
Weiterlesen … Vereinsvorstand behält Pflichten auch nach Rücktritt
01.01.2006
Nicht jeder Vereinsname kann gewählt werden. Der Vereinsname muss den Verein identifizierbar machen. Bloße Buchstaben sind unzulässig.
Fundstelle: OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2006, 31 W 74/06 (Die Bezeichnung K.S.S. e. V. wurde als unzulässig verworfen.
Weiterlesen … Ist jeder Vereinsname zulässig?
01.01.2006
Dies wird bei Schachvereinen wohl selten vorkommen. Sollte es aber eine Vereinssatzung geben, die für Nichtmitglieder ein Stimmrecht vorsieht, so ist dies rechtswidrig und ungültig.
Fundstelle: OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2006, 1 U 636/05
Weiterlesen … Stimmrecht nur für Vereinsmitglieder
01.01.2006
Bei der so genannten Abzugsbesteuerung, die bei Vergütungen und Preisgeldern für ausländische Schachspieler anfallen kann, steht eine Änderung der Rechtslage bevor. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2006 wird hier zu Veränderungen auch in der deutschen Gesetzeslage führen.Tipp für Veranstalter: Das zuständige Finanzamt ist gem. § 165 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) auf Antrag verpflichtet, die Steuerfestsetzung vorläufig durchzuführen. Der Verein (Veranstalter) bzw. der Steuerschuldner sollte die Anmeldung über den Steuerabzug über Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige bei seinem zuständigen Finanzamt abgeben und auf das Urteil des EuGH vom 03.10.2006 (AZ: C 290/04) hinweisen und um vorläufige Steuerfestsetzung und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung ersuchen.
Weiterlesen … Neuerungen bei der Abzugsbesteuerung nach § 50 a EStG
01.01.2006
Beim Schach dürfte es nicht so häufig zu Haftungsfällen aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kommen, wie bei anderen Sportarten. Trotzdem kommt es ja gerade in der Jugendarbeit immer wieder vor, dass neben dem Schach auch in Kombination andere Sportarten betrieben werden. Es wird Fußball gespielt, Tischtennis, Volleyball u. v. m. Sehr oft geschieht dies im Rahmen von Schachfreizeiten. Ein neues Urteil gibt Anlass, noch einmal auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
Es gibt keine allgemein gültigen Regeln zur Verkehrssicherungspflicht.
Wenn es zu einem Schaden kommt, wird von den Gerichten immer der konkrete Einzelfall betrachtet.
Die Gerichte sind hinterher immer klüger. Sehr oft „schielen“ die Gerichte auch auf das gewünschte Ergebnis, das heißt die Folgen eines Schadensfalls spielen eine große Rolle. Je schwerer die Verletzungen, je schwerer die Schäden, desto eher sind die Gerichte geneigt, sehr strenge Maßstäbe anzulegen und umgekehrt.
Grundsätzlich geht die Verkehrssicherungspflicht nicht soweit, dass alle denkbaren Risiken und Gefahren, auch sehr fernliegende, vermieden werden müssen.
Die Gefahren und Risiken, die aber auf der Hand liegen, die ohne weiteres erkennbar sind, oder mit deren Eintritt ein vernünftiger außenstehender Dritter rechnet, müssen vermieden werden.
Dabei spielt natürlich das Alter der Kinder eine große Rolle. Der Veranstalter muss immer davon ausgehen, dass Kinder unkontrolliert handeln, dass Kinder sich über Verbote hinwegsetzen, dass Kinder ihrem Spieltrieb folgen, dass Kinder alles untersuchen und inspizieren.
Fundstelle: OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2006, 4 UH 711/04
Weiterlesen … Immer wieder: Haftung aus Verkehrssicherungspflicht