01.01.2006
Der Fall: Ein Dritter hielt die Vereinssatzung für rechtswidrig und beantragte beim Registergericht die Löschung des Vereins.
Es ist rechtlich möglich, dass ein Verein gelöscht werden kann, wenn eine einzelne Bestimmung der Satzung nichtig ist und dies zur Nichtigkeit der Gesamtsatzung führt. Ein Dritter ist jedoch nur antragsberechtigt, wenn er in seinen eigenen Rechten negativ betroffen ist.
Fundstelle: Urteil OLG Hamm vom 11.01.2005, 15 W 412/04
Weiterlesen … Wie kann ein Dritter die Löschung eines e. V. im Vereinsregister beantragen?
01.01.2006
Immer wieder kommt es vor, dass die Amtszeit eines Vereinsvorstandes beendet ist. Immer wieder kommt es vor, dass sich kein Nachfolger findet und nicht gewählt werden kann. Dies kann dazu führen, dass der neue Vorstand nicht beschlussfähig ist. Dies kann dazu führen, dass der Verein seine Handlungsfähigkeit verliert oder einbüßt oder vermindert.Empfehlung: Aufnahme einer Satzungsregelung, dass der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt.Tipp: Es empfiehlt sich auch, eine Übergangsklausel für die Amtsdauer des Vorstandes bei Rücktritten vorzusehen. Beispiel für eine Satzungsklausel:Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ... Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgeblich ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf ... Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden. Diese Regelungen gelten auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt.
Fundstelle: KG Berlin, Urteil vom 09.03.2006, 8 U 172/05
Weiterlesen … Weiterarbeit des Vorstandes nach Ende der Wahlzeit
01.01.2006
Im Internetzeitalter stellt sich die Frage, ob nicht auch Mitgliederversammlungen online durchgeführt werden können. Darüber gibt es noch keine Rechtsprechung. Grundsätzlich geht das BGB davon aus, dass bei einer Mitgliederversammlung Mitglieder körperlich anwesend sind. Daneben gibt es den Weg von schriftlichen Abstimmungen.Vereine, die hier Neuland betreten wollen, müssen dies auf jeden Fall in der Satzung vorsehen und Online-Versammlungen regeln. Auf jeden Fall sollte die Diskussion in der Online-Versammlung in einem Chat-Room von der Abstimmung abgekoppelt werden. Die Abstimmung sollte dann z. B. per Email erfolgen.
Weiterlesen … Mitgliederversammlungen online?
01.01.2006
Es bleibt zu hoffen, dass dies in Schachvereinen nicht vorkommt. In großen Vereinen liest man darüber gelegentlich.Grundsätzlich gilt: Vorstandsmitglieder können sich nicht gegenseitig ausschließen.Grund: Meinungsverschiedenheiten im Vorstand sollen nicht über den Weg des Ausschlusses geregelt werden. Grundsätzlich kann der Vorstand nur durch das Organ abberufen werden, das ihn bestellt hat. Dies ist in der Regel die Mitgliederversammlung.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 06.02.1984, II ZR 119/83
Weiterlesen … Vorstand kann sich nicht gegenseitig ausschließen
01.01.2006
Grundsatz: Gegen eine angemessene Vergütung für eine Vorstandstätigkeit ist nichts einzuwenden. Das Gemeinnützigkeitsrecht steht dem nicht entgegen. Wichtig ist allerdings, dass die Satzung solche Vergütungen nicht verbietet.Grundsatz: Grundsätzlich arbeitet jedoch der Vorstand im Zweifelsfall für den Verein unbezahlt. Dies betrifft aber nur die Frage der Vergütung. Die Zahlung eines Aufwandsersatzes ist möglich. Aufwandsersatz ist aber nicht eine verkappte Vergütung, sondern wirklich nur ein Ersatz für tatsächlich angefallenen Aufwand. Es bestehen keine Bedenken, dass hier angemessene Pauschalen bezahlt werden.
Weiterlesen … Darf der Vorstand für seine Tätigkeit bezahlt werden?
01.01.2006
Unter einem In-Sich-Geschäft versteht man, dass das Vorstandsmitglied als Vertreter des Vereins einen Vertrag mit sich selbst als Privatperson schließt.In-Sich-Geschäfte sind grundsätzlich unzulässig (vgl. § 181 BGB). Ausnahme: In-Sich-Geschäfte sind entweder durch die Vereinssatzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Einzelfall erlaubt.Hinweis: In der Regel ist einem Verein nicht anzuraten, In-Sich-Geschäfte zu erlauben. Wenn dies notwendig und sinnvoll sein sollte, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung für konkrete Geschäfte empfehlenswert.
Weiterlesen … In-Sich-Geschäfte des Vorstandes
01.01.2006
Bei Tankstellen, Restaurants und in manchen Einzelhandelsgeschäften erhält man Rechnungen auf Thermo-Papier. Diese sind je nach Papierqualität schon nach wenigen Jahren nicht mehr lesbar. Dies kann bei einer Aufbewahrungsfrist von 6 oder 10 Jahren zu Problemen führen.Tipp: Fügen Sie dem entsprechenden Beleg vorsorglich eine Fotokopie bei.
Weiterlesen … Vorsicht bei Belegen auf Thermo-Papier
01.01.2006
Auch Vereine führen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare und große Vereine Bilanzen. Grundsätzlich beträgt die Aufbewahrungsfrist für solche Unterlagen 10 Jahre.Für Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen, Spendenbescheinigungen u. s. w. beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre.Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse können die Unterlagen auch auf Datenträgern aufbewahrt werden. Nähere Informationen bitte bei einem Steuerberater oder dem Finanzamt einholen.
Weiterlesen … Aufbewahrungsfristen
01.01.2006
Dieser Fall wird in kleineren Schachvereinen selten vorkommen. Trotzdem ist es möglich, dass ein Nicht-Vereinsmitglied in ein Vorstandsamt gewählt wird. Rechtlich ist dies zulässig. Es stellt sich dann die Frage, ob dieses Vorstandsmitglied an Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen darf. Wenn die Satzung nichts regelt, ist diese Frage zu verneinen. Ein Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen eines Vereins haben nur Vereinsmitglieder.Tipp: Da diese Konstellation unbefriedigend ist, sollte ein Verein, der sich das Recht vorbehält, auch Nicht-Vereinsmitglieder in Vorstandsämter wählen zu dürfen, in der Satzung klar regeln, ob dieses Mitglied an der Mitgliederversammlung teilnehmen darf. Ein Stimmrecht hat dieses Vorstandsmitglied allerdings nicht. Es ist ja nicht Vereinsmitglied.
Fundstelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 197/05
Weiterlesen … Darf ein Vorstandsmitglied, das nicht Vereinsmitglied ist, an der Mitgliederversammlung teilnehmen?
01.01.2006
Bei Mitgliederversammlungen, in denen Neuwahlen stattfinden, gibt es einen Tagesordnungspunkt mit „Entlastung des Vorstandes“. Bei Mitgliederversammlungen, in denen keine Neuwahlen stattfinden, ist dies nicht notwendig und nicht zwingend. Ausnahme: Wenn die Satzung etwas anderes ausdrücklich regelt.Trotzdem ist die Entlastung bei Mitgliederversammlungen, in denen keine Neuwahlen stattfinden, durchaus empfehlenswert.Beispiel: Verein A hält seine Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen alle zwei Jahre ab. In den Zwischenjahren findet zwar auch eine Mitgliederversammlung statt, aber ohne Neuwahlen, ggf. allerdings mit Nachwahlen. Hier macht der Tagesordnungspunkt Entlastungen auch in den Mitgliederversammlungen, in denen nicht gewählt wird, durchaus einen Sinn. Den Entlastungen geht nämlich in der Regel ein Bericht der Rechnungsprüfer voraus und die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit korrigierend und lenkend einzugreifen.
Weiterlesen … Entlastung der Vorstandschaft nur bei Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen oder auch bei sonstigen Mitgliederversammlungen ohne Neuwahlen?
01.01.2006
Grundsätzlich ist für eine Austrittserklärung/Kündigung eines Vereinsmitglieds die Schriftform vorgesehen. Dazu genügt auch eine telekommunikative Übermittlung, z. B. durch:
Telefax
Fernschreiben
Teletext
Email
Computerfax
Wichtig: Die telekommunikative Übermittlung muss eindeutig den Absender identifizierbar machen. In der Regel bedarf es dazu zumindest einer eingescannten Unterschrift.Ergebnis: Austrittserklärungen und Kündigungen eines Vereinsmitglieds sind grundsätzlich auch per Email möglich.Tipp: Da es auf den Zugang der Erklärungen ankommt, sollte das Vereinsmitglied hier dafür sorgen, dass er den Zugang an den Verein dokumentieren kann.
Weiterlesen … Vereinsaustritt/Kündigung per Email?
01.01.2006
Auch hier entscheidet in 1. Linie die Satzung. Wenn die Satzung keine Regelungen beinhaltet, gilt Folgendes:
Prüfungsumfang
Überprüfung der Kassenführung
Überprüfung der Bestandsdokumentation
Überprüfung auf wirtschaftliche Mittelverwendung
Überprüfung auf sachliche Rechtfertigung der Ausgaben sowie rechnerische Richtigkeit und korrekte Dokumentation mit Belegen
Überprüfung von Abweichungen zu den festgelegten Haushaltsmitteln, falls ein Haushaltsplan oder ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands besteht
Wichtig: Die Kassenprüfung beschränkt sich also nicht nur darauf, ob die Ausgaben- und Einnahmenbelege vollständig und richtig sind und mit dem Kassenbestand übereinstimmen. Es findet auch eine inhaltliche Prüfung nach obigen Kriterien statt.
KassenprüfungsberichtDer Bericht der Kassenprüfer ist mündlich oder schriftlich abzugeben. Er bildet die Grundlage für die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Stellung der Kassenprüfer
die Kassenprüfer sind unabhängig und unbefangen
kein Kassenprüfer darf dem Vorstand oder einem Organ des Vorstands angehören
Kassenprüfer können aber Mitglied des Erweiterten Vorstands oder eines anderen Vereinsorgans sein (ist aber nicht empfehlenswert)
der Kassenprüfer muss kein Vereinsmitglied sein (Ausnahme: die Satzung sieht eine Mitgliedschaft des Kassenprüfers vor)
Haftung des Kassenprüfers?Der Kassenprüfer haftet nur in Ausnahmefällen, wenn er manipuliert oder Rechtswidrigkeiten deckt. Ansonsten haftet der Vereinsvorstand auch dem Verein gegenüber.
Prüfungsmaßstäbe
Prüfung auf Vollständigkeit
Prüfung auf sachliche Zuordnung
Prüfung auf zeitliche Zuordnung
Prüfung auf wirtschaftliche Mittelverwendung (z. B. Skonti-Nutzung, Vermeidung von Mahnkosten, Inkassogebühren u. s. w. Wurden Außenstände, z. B. Mitgliedsbeiträge, eingetrieben?)
Unterlagen der Kassenprüfer
den Kassenprüfern müssen alle Unterlagen zugängig gemacht werden, insbesondere Bücher, Journale, Kassenbücher
alle Belege müssen vorgelegt werden
selbstverständlich müssen alle Kontoauszüge vorgelegt werden
werden Mitarbeiter beschäftigt, müssen sämtliche Lohnunterlagen vorgelegt werden
bei Inventaren muss das Inventar- und Anlagenverzeichnis vorgelegt werden
Tipps für den Prüfbericht
der Prüfbericht soll zu den obigen Bereichen und Kriterien Stellung nehmen
Mängel, Beanstandungen und Missstände sind aufzuzeigen. Die Kassenprüfer sollen, müssen aber nicht, Empfehlungen und Ratschläge für die zukünftige Handhabung geben
die Kassenprüfer sollen eine Empfehlung geben, ob aus ihrer Sicht der Vorstand entlastet werden kann oder nicht. Daran ist die Mitgliederversammlung aber nicht gebunden.
Muster für Kassenprüfungsberichte
Auf den Abdruck wird hier verzichtet. Adresse zum Downloaden: www.iww.de
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (25) Die Kassenprüfung im Verein
01.01.2006
Oft taucht die Frage auf, ob ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter bekleiden kann, z. B. das Amt des 2. Vorsitzenden in Personalunion mit dem Amt des Schriftführers.Hier muss man unterscheiden: Wenn die Satzung eine Regelung vorsieht, so ist es durchaus erlaubt, dass ein Vorstandsmitglied in Personalunion mehrere Vorstandsämter inne haben kann. Es ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob es hier Begrenzungen gibt. Mit Sicherheit kann ein Vorstandsmitglied nicht alle Ämter in Personalunion auf sich vereinen. Es wird hier also gewisse natürliche Grenzen geben. Einige Ämter schließen sich von der Sache her aus. Selbstverständlich kann nicht der 1. Vorsitzende zugleich das Amt des 2. Vorsitzenden inne haben. Da der Schatzmeister eine Sonderstellung hat, kann er nicht zugleich 1. oder 2. Vorsitzender sein, wohl aber möglicherweise Schriftführer oder Materialwart oder Jugendwart. Man wird also jeden einzelnen Fall gewissenhaft prüfen müssen und gegebenenfalls ist es sinnvoll, mit dem Registergericht vorher darüber zu sprechen.Wenn die Satzung keine Regelung enthält, ist die Rechtslage in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Es gibt keine eindeutige Regelung. Man sollte sich vorher bei seinem zuständigen Registergericht erkundigen, was dort toleriert wird.
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.1989, 3 WX 25/89
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (24) Personalunion bei Vorstandsämtern?
01.01.2006
Ein eingetragener Verein muss zum Vereinsregister angemeldet werden. Was muss eingetragen werden?
Die Ersteintragung des neu gegründeten rechtsfähigen Vereins.
Jede Änderung des Vorstandes.
Satzungsänderungen.
Die Verlegung des Vereinssitzes.
Die Auflösung des Vereins.
Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins.
Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit.
Die Verschmelzung, Spaltung oder ein Rechtsformwechsel.
Von Amts wegen eingetragen werden unter anderem gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder, Liquidatoren und der Entzug der Rechtsfähigkeit.
Anmeldepflicht: Die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgt durch den BGB-Vorstand. BGB-Vorstand sind diejenigen Vorstandsmitglieder, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, nicht jedoch die übrigen Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands. Bei der Erstanmeldung werden regelmäßig die notariell beglaubigten Unterschriften aller vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder verlangt. Bei Vorstandswechsel ist der neue Vorstand für die Eintragungen und Anmeldungen verantwortlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen durch das beigefügte Protokoll der Versammlung dokumentiert werden. Zuerst muss die Satzung eingetragen werden und danach die Beschlüsse, da die Beschlüsse ja auf der Satzung gründen.Beispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt eine Satzungsänderung zur Verkleinerung des Vorstands. Der neue Vorstand kann erst eingetragen werden, nachdem die Satzungsänderung angemeldet wurde.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (23) Pflichten des Vereinsvorstands zur Anmeldung